[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-begdv_2-15a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"begdv_2","Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1966-03-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbegdv_2\u002Fxml.zip",1201618,"§ 15a","15a","Zuschläge und Abschläge bei der Bemessung des Hundertsatzes","Rente","(1) Bei der Bemessung des Hundertsatzes nach § 15 sind im Regelfall folgende Zuschläge zu dem jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG festgelegten Hundertsätze vorzunehmen: 1.für Leistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen\na)\tbei Verheirateten:\nfür den Ehegatten\t5 vom Hundert,\nfür jede sonstige unterhaltsberechtigte Person\t2,5 vom Hundert,\nb)\tbei Unverheirateten:\nfür jede unterhaltsberechtigte Person\t2,5 vom Hundert,\n2.für eine allgemeine Minderungder Erwerbsfähigkeit ab\n80 vom Hundert\t5 vom Hundert,\n3.für eine erhebliche Entstellung,Verstümmelung oder Lähmung,sofern diese bei der Bemessungder verfolgungsbedingten Minderungder Erwerbsfähigkeit nicht\nberücksichtigt worden ist,\t2,5 vom Hundert.\nDer Zuschlag nach Nummer 1 entfällt, wenn der Ehegatte oder die sonstige unterhaltsberechtigte Person ein eigenes Einkommen von mindestens\t300 Deutsche Mark,\nab 1. Januar 1972 von mindestens\t400 Deutsche Mark,\nab 1. Februar 1976 von mindestens\t500 Deutsche Mark,\nab 1. März 1980 von mindestens\t600 Deutsche Mark,\nab 1. Januar 1985 von mindestens\t700 Deutsche Mark,\nab 1. Januar 1989 von mindestens\t800 Deutsche Mark,\nab 1. Mai 1993 von mindestens\t900 Deutsche Mark,\nab 1. März 1997 von mindestens\t950 Deutsche Mark,\nab 1. Januar 2002 von mindestens\t500 Euro,\nab 1. Juni 2008 von mindestens\t540 Euro,\nab 1. Juli 2010 von mindestens\t550 Euro,\nab 1. Oktober 2012 von mindestens\t580 Euro,\nab 1. August 2014 von mindestens\t610 Euro,\nab 1. September 2016 von mindestens\t640 Euro,\nab 1. Januar 2019 von mindestens\t690 Euro,\nab 1. September 2021 von mindestens\t720 Euro und\nab 1. Dezember 2023 von mindestens\t800 Euro\nmonatlich hat; der Zuschlag entfällt ferner, wenn er bereits bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente einer anderen unterhaltspflichtigen Person berücksichtigt worden ist.\n(2) Bei der Bemessung des Hundertsatzes nach § 15 sind im Regelfall folgende Abschläge von dem jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG festgelegten Hundertsätze vorzunehmen: 1.\tfür je 150 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 je 77 Euro monatliches anderweitiges Einkommen im Sinne von § 15 Abs. 3, das den Freibetrag nach § 15 Abs. 5 übersteigt,\t2,5 vom Hundert,\n2.\tfür besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse, soweit sie nicht bereits nach Nummer 1 berücksichtigt worden sind,\t5 vom Hundert.\n(3) Bei einer Ehefrau, die gemäß § 14 Abs. 6 in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden ist, werden bei der Bemessung des Hundertsatzes 40 vom Hundert des Einkommens des Ehemannes als eigenes Einkommen berücksichtigt.\n(4) Bei einer Ehefrau, die nach ihrer eigenen wirtschaftlichen oder sozialen Stellung in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden ist, finden die Absätze 1 und 2 Anwendung.\n(5) Zuschläge nach Absatz 1 Nr. 1 und Abschläge nach Absatz 2 Nr. 2 entfallen, wenn der Ehegatte selbst Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit hat und die Zu- und Abschläge bereits bei der Berechnung seiner Rente vorgenommen worden sind.","BEGDV_2 - Rente - § 15a Zuschläge und Abschläge bei der Bemessung des Hundertsatzes\n\n(1) Bei der Bemessung des Hundertsatzes nach § 15 sind im Regelfall folgende Zuschläge zu dem jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG festgelegten Hundertsätze vorzunehmen: 1.für Leistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen\na)\tbei Verheirateten:\nfür den Ehegatten\t5 vom Hundert,\nfür jede sonstige unterhaltsberechtigte Person\t2,5 vom Hundert,\nb)\tbei Unverheirateten:\nfür jede unterhaltsberechtigte Person\t2,5 vom Hundert,\n2.für eine allgemeine Minderungder Erwerbsfähigkeit ab\n80 vom Hundert\t5 vom Hundert,\n3.für eine erhebliche Entstellung,Verstümmelung oder Lähmung,sofern diese bei der Bemessungder verfolgungsbedingten Minderungder Erwerbsfähigkeit nicht\nberücksichtigt worden ist,\t2,5 vom Hundert.\nDer Zuschlag nach Nummer 1 entfällt, wenn der Ehegatte oder die sonstige unterhaltsberechtigte Person ein eigenes Einkommen von mindestens\t300 Deutsche Mark,\nab 1. 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Dezember 2023 von mindestens\t800 Euro\nmonatlich hat; der Zuschlag entfällt ferner, wenn er bereits bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente einer anderen unterhaltspflichtigen Person berücksichtigt worden ist.\n(2) Bei der Bemessung des Hundertsatzes nach § 15 sind im Regelfall folgende Abschläge von dem jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG festgelegten Hundertsätze vorzunehmen: 1.\tfür je 150 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 je 77 Euro monatliches anderweitiges Einkommen im Sinne von § 15 Abs. 3, das den Freibetrag nach § 15 Abs. 5 übersteigt,\t2,5 vom Hundert,\n2.\tfür besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse, soweit sie nicht bereits nach Nummer 1 berücksichtigt worden sind,\t5 vom Hundert.\n(3) Bei einer Ehefrau, die gemäß § 14 Abs. 6 in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden ist, werden bei der Bemessung des Hundertsatzes 40 vom Hundert des Einkommens des Ehemannes als eigenes Einkommen berücksichtigt.\n(4) Bei einer Ehefrau, die nach ihrer eigenen wirtschaftlichen oder sozialen Stellung in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden ist, finden die Absätze 1 und 2 Anwendung.\n(5) Zuschläge nach Absatz 1 Nr. 1 und Abschläge nach Absatz 2 Nr. 2 entfallen, wenn der Ehegatte selbst Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit hat und die Zu- und Abschläge bereits bei der Berechnung seiner Rente vorgenommen worden sind.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 15","Bemessung des Hundertsatzes","15",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 14","Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe","14",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 13","Art der Berechnung","13",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 16","Mindestrente","16",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 17","Verteilung von anzurechnenden Leistungen","17",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 17a","Zahlung der Rente","17a",[],false]