[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-begdv_3-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"begdv_3","Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1966-04-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbegdv_3\u002Fxml.zip",1201648,"§ 12","12","Zeitliche Begrenzung der Kapitalentschädigung","Kapitalentschädigung","(1) Eine Wiederaufnahme der früheren oder einer gleichwertigen Erwerbstätigkeit in vollem Umfange gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BEG ist als gegeben anzusehen, wenn der Verfolgte die Erwerbstätigkeit in dem Gebiet des Staates wiederaufgenommen hat, in dem er vor der Schädigung in seinem beruflichen Fortkommen erwerbstätig gewesen ist, und er nachhaltig mindestens Einkünfte in gleicher Höhe wie vor Beginn der Schädigung im beruflichen Fortkommen erzielt hat.\n(2) Das Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung im Sinne des § 75 Abs. 2 BEG und die Höhe der nach § 75 Abs. 3 BEG zu gewährenden Zuschläge sind der als Anlage 1 beigefügten Einkommensübersicht zu entnehmen.","BEGDV_3 - Kapitalentschädigung - § 12 Zeitliche Begrenzung der Kapitalentschädigung\n\n(1) Eine Wiederaufnahme der früheren oder einer gleichwertigen Erwerbstätigkeit in vollem Umfange gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BEG ist als gegeben anzusehen, wenn der Verfolgte die Erwerbstätigkeit in dem Gebiet des Staates wiederaufgenommen hat, in dem er vor der Schädigung in seinem beruflichen Fortkommen erwerbstätig gewesen ist, und er nachhaltig mindestens Einkünfte in gleicher Höhe wie vor Beginn der Schädigung im beruflichen Fortkommen erzielt hat.\n(2) Das Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung im Sinne des § 75 Abs. 2 BEG und die Höhe der nach § 75 Abs. 3 BEG zu gewährenden Zuschläge sind der als Anlage 1 beigefügten Einkommensübersicht zu entnehmen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 11","Darlehen für den überlebenden Ehegatten und die Kinder","11",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 10","Zusätzliches Darlehen","10",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 9","Unmöglichkeit der Sicherung","9",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 13","Berechnung der Kapitalentschädigung","13",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 14","Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe","14",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 15","Erreichbare Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten","15",[],false]