[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-begdv_3-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"begdv_3","Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1966-04-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbegdv_3\u002Fxml.zip",1201651,"§ 15","15","Erreichbare Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten","Kapitalentschädigung","(1) Die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 2 BEG sind der als Anlage 4 beigefügten Besoldungsübersicht zu entnehmen.\n(2) Für die Einreihung in die Lebensaltersstufen der Besoldungsübersicht ist das Lebensalter des Verfolgten am Ende des Entschädigungszeitraums maßgebend. Ist der Entschädigungszeitraum im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht beendet, so tritt an die Stelle des Lebensalters des Verfolgten am Ende des Entschädigungszeitraums das Lebensalter im Zeitpunkt der Entscheidung.","BEGDV_3 - Kapitalentschädigung - § 15 Erreichbare Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten\n\n(1) Die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 2 BEG sind der als Anlage 4 beigefügten Besoldungsübersicht zu entnehmen.\n(2) Für die Einreihung in die Lebensaltersstufen der Besoldungsübersicht ist das Lebensalter des Verfolgten am Ende des Entschädigungszeitraums maßgebend. Ist der Entschädigungszeitraum im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht beendet, so tritt an die Stelle des Lebensalters des Verfolgten am Ende des Entschädigungszeitraums das Lebensalter im Zeitpunkt der Entscheidung.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 14","Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe","14",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 13","Berechnung der Kapitalentschädigung","13",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 12","Zeitliche Begrenzung der Kapitalentschädigung","12",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 16","Alters- und Hinterbliebenenversorgung","16",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 17","Berücksichtigung des anderweitigen Arbeitseinkommens nach § 77 BEG","17",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 18","Umrechnung der Kapitalentschädigung","18",[],false]