[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-begdv_3-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"begdv_3","Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1966-04-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbegdv_3\u002Fxml.zip",1201653,"§ 17","17","Berücksichtigung des anderweitigen Arbeitseinkommens nach § 77 BEG","Kapitalentschädigung","Die Kapitalentschädigung nach § 76 Abs. 1, 3 und 4 BEG wird nur insoweit gekürzt, als der nach § 76 Abs. 1 BEG errechnete Betrag zusammen mit dem durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommen die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten (§ 15) übersteigt. Dabei sind das seit dem 1. Juli 1948 erzielte Einkommen und die Kapitalentschädigung für den gesamten Entschädigungszeitraum den während dieses Zeitraums erreichbaren Dienstbezügen eines vergleichbaren Bundesbeamten gegenüberzustellen.","BEGDV_3 - Kapitalentschädigung - § 17 Berücksichtigung des anderweitigen Arbeitseinkommens nach § 77 BEG\n\nDie Kapitalentschädigung nach § 76 Abs. 1, 3 und 4 BEG wird nur insoweit gekürzt, als der nach § 76 Abs. 1 BEG errechnete Betrag zusammen mit dem durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommen die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten (§ 15) übersteigt. Dabei sind das seit dem 1. Juli 1948 erzielte Einkommen und die Kapitalentschädigung für den gesamten Entschädigungszeitraum den während dieses Zeitraums erreichbaren Dienstbezügen eines vergleichbaren Bundesbeamten gegenüberzustellen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 16","Alters- und Hinterbliebenenversorgung","16",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 15","Erreichbare Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten","15",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 14","Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe","14",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 18","Umrechnung der Kapitalentschädigung","18",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 19","Weiterleistung der Kapitalentschädigung","19",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 20","Anzeigepflicht","20",[],false]