[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-begdv_3-27":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"begdv_3","Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1966-04-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbegdv_3\u002Fxml.zip",1201667,"§ 27","27","Änderung der Verhältnisse","Rente","(1) Die Rente nach den §§ 85, 85a und 86 BEG wird im Falle des § 206 BEG mit Wirkung vom Ersten des Monats neu festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem die Verhältnisse sich geändert haben.\n(2) Eine Minderung oder Entziehung der Rente wird mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monats wirksam. Hat der Berechtigte den Erlaß des Bescheides schuldhaft verhindert oder verzögert, so kann die Rückzahlung der überzahlten Rente angeordnet werden.","BEGDV_3 - Rente - § 27 Änderung der Verhältnisse\n\n(1) Die Rente nach den §§ 85, 85a und 86 BEG wird im Falle des § 206 BEG mit Wirkung vom Ersten des Monats neu festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem die Verhältnisse sich geändert haben.\n(2) Eine Minderung oder Entziehung der Rente wird mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monats wirksam. Hat der Berechtigte den Erlaß des Bescheides schuldhaft verhindert oder verzögert, so kann die Rückzahlung der überzahlten Rente angeordnet werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 26","Anzeigepflicht","26",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 25a","Erlöschen der Rente","25a",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 25","Beginn der Rentenzahlung für den überlebenden Ehegatten und die Kinder","25",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 28","Voraussetzung für die Darlehnsgewährung","28",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 29","Berechnung der Kapitalentschädigung","29",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 30","Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe","30",[],false]