[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-begdv_3-39":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"begdv_3","Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1966-04-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbegdv_3\u002Fxml.zip",1201690,"§ 39","39",null,"Bewertung der im Ausland erzielten Einkünfte","In den Fällen der §§ 12, 17, 21, 29, 32 und 37 Abs. 3 ist bei der Bewertung der im Ausland erzielten Einkünfte der amtliche Devisenkurs der ausländischen Währung zugrunde zu legen. Ergibt sich bei der Umrechnung der Einkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs zuungunsten des Verfolgten eine Abweichung von mindestens 10 vom Hundert gegenüber der Umrechnung der Einkünfte nach der Kaufkraft der ausländischen Währung, so soll die Kaufkraft angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind die Durchschnittswerte der Devisenkurse und die Kaufkraftrichtzahlen für jedes Jahr gegenüberzustellen.","BEGDV_3 - Bewertung der im Ausland erzielten Einkünfte - § 39\n\nIn den Fällen der §§ 12, 17, 21, 29, 32 und 37 Abs. 3 ist bei der Bewertung der im Ausland erzielten Einkünfte der amtliche Devisenkurs der ausländischen Währung zugrunde zu legen. Ergibt sich bei der Umrechnung der Einkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs zuungunsten des Verfolgten eine Abweichung von mindestens 10 vom Hundert gegenüber der Umrechnung der Einkünfte nach der Kaufkraft der ausländischen Währung, so soll die Kaufkraft angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind die Durchschnittswerte der Devisenkurse und die Kaufkraftrichtzahlen für jedes Jahr gegenüberzustellen.",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":16,"slug":24},"§ 38a","38a",{"norm_key":26,"title":16,"slug":27},"§ 38","38",{"norm_key":29,"title":16,"slug":30},"§ 37","37",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 40","Verteilung von anzurechnenden Leistungen","40",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 41","Aufrundung der Entschädigungsleistungen","41",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 41a","Stichtag für Neufestsetzung der Renten","41a",[],false]