[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-behv-28":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"behv","Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbehv\u002Fxml.zip",1201897,"§ 28","28","Erzeugung von Emissionszertifikaten","Emissionszertifikate","(1) Die zuständige Behörde erzeugt auf einem Nationalkonto die Menge an Emissionszertifikaten nach § 10 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes einschließlich des zusätzlichen Bedarfs, der sich in der Einführungsphase ergeben kann.\n(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass 1.jedes Emissionszertifikat bei seiner Erzeugung eine eindeutige Einheitenkennung erhält,\n2.auf Emissionszertifikaten gemäß § 9 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes die Zuordnung zu einem Kalenderjahr sowie die Zuordnung zur jeweiligen Handelsperiode angegeben ist.\n(3) Die zuständige Behörde überträgt erzeugte Emissionszertifikate zum Zwecke der späteren Übertragung nach § 30 von dem Nationalkonto auf das Veräußerungskonto. Im Fall der Beauftragung einer beauftragten Stelle überträgt die zuständige Behörde die erzeugten Emissionszertifikate von dem Nationalkonto auf das Veräußerungskonto der beauftragten Stelle.","BEHV - Nationales Emissionshandelsregister (zu § 12 des Gesetzes) - Emissionszertifikate - § 28 Erzeugung von Emissionszertifikaten\n\n(1) Die zuständige Behörde erzeugt auf einem Nationalkonto die Menge an Emissionszertifikaten nach § 10 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes einschließlich des zusätzlichen Bedarfs, der sich in der Einführungsphase ergeben kann.\n(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass 1.jedes Emissionszertifikat bei seiner Erzeugung eine eindeutige Einheitenkennung erhält,\n2.auf Emissionszertifikaten gemäß § 9 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes die Zuordnung zu einem Kalenderjahr sowie die Zuordnung zur jeweiligen Handelsperiode angegeben ist.\n(3) Die zuständige Behörde überträgt erzeugte Emissionszertifikate zum Zwecke der späteren Übertragung nach § 30 von dem Nationalkonto auf das Veräußerungskonto. Im Fall der Beauftragung einer beauftragten Stelle überträgt die zuständige Behörde die erzeugten Emissionszertifikate von dem Nationalkonto auf das Veräußerungskonto der beauftragten Stelle.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 27","Sperrung des Zugangs zum Emissionshandelsregister","27",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 26","Rechte von kontobevollmächtigten Personen","26",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 25","Bestimmung und Ernennung von kontobevollmächtigten Personen","25",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 29","Einschränkung der Gültigkeit von dem Kalenderjahr 2026 zugeordneten Emissionszertifikaten","29",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 30","Übertragung von veräußerten Emissionszertifikaten","30",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 31","Ausführung von Transaktionen","31",[],false]