[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-behv-36":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"behv","Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbehv\u002Fxml.zip",1201905,"§ 36","36","Eintragung der Brennstoffemissionen","Eintragung der Brennstoffemissionen und Abgabe von Emissionszertifikaten","(1) Der Verantwortliche ist für die ordnungsgemäße Eintragung der nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für ein Kalenderjahr zu berichtenden Brennstoffemissionen in seinem Compliance-Konto verantwortlich.\n(2) Die Eintragung hat bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres zu erfolgen.\n(3) Stimmt der gemäß § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes berichtete Wert nach dem Stichtag gemäß Absatz 2 Satz 1 nicht mit dem gemäß Absatz 1 in das nationale Emissionshandelsregister eingetragenen Wert überein oder wurde kein Wert eingetragen, fordert die zuständige Behörde den Kontoinhaber auf, den Wert gemäß Absatz 1 zu berichtigen oder einzutragen.\n(4) Bis zum Ende der Abgabefrist gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes kann der Kontoinhaber den Wert gemäß Absatz 1 selbstständig berichtigen. Nach Ende der Abgabefrist kann die zuständige Behörde den Wert gemäß Absatz 1 eintragen oder berichtigen, wenn der Wert trotz Aufforderung nach Absatz 3 nicht oder nicht richtig eingetragen wurde.","BEHV - Nationales Emissionshandelsregister (zu § 12 des Gesetzes) - Eintragung der Brennstoffemissionen und Abgabe von Emissionszertifikaten - § 36 Eintragung der Brennstoffemissionen\n\n(1) Der Verantwortliche ist für die ordnungsgemäße Eintragung der nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für ein Kalenderjahr zu berichtenden Brennstoffemissionen in seinem Compliance-Konto verantwortlich.\n(2) Die Eintragung hat bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres zu erfolgen.\n(3) Stimmt der gemäß § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes berichtete Wert nach dem Stichtag gemäß Absatz 2 Satz 1 nicht mit dem gemäß Absatz 1 in das nationale Emissionshandelsregister eingetragenen Wert überein oder wurde kein Wert eingetragen, fordert die zuständige Behörde den Kontoinhaber auf, den Wert gemäß Absatz 1 zu berichtigen oder einzutragen.\n(4) Bis zum Ende der Abgabefrist gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes kann der Kontoinhaber den Wert gemäß Absatz 1 selbstständig berichtigen. Nach Ende der Abgabefrist kann die zuständige Behörde den Wert gemäß Absatz 1 eintragen oder berichtigen, wenn der Wert trotz Aufforderung nach Absatz 3 nicht oder nicht richtig eingetragen wurde.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 35","Verfügungsbeschränkungen","35",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 34","Bereinigung des Registers, Transaktionsbeschränkung","34",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 33","Löschung von Emissionszertifikaten","33",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 37","Abgabe von Emissionszertifikaten","37",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 38","Aussetzung des Betriebs des Emissionshandelsregisters","38",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 39","Pflicht zur Meldung von Straftaten","39",[],false]