[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-behv-44":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"behv","Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbehv\u002Fxml.zip",1201913,"§ 44","44","Festlegung der jährlichen Emissionsmengen","Nationale Emissionsmengen (zu den §§ 4 und 5 des Gesetzes)","(1) Der prozentuale Anteil der nicht vom EU-Emissionshandel erfassten Brennstoffemissionen an den nicht vom EU-Emissionshandel erfassten gesamten Treibhausgasemissionen in Deutschland betrug im Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2018 1.für die Brennstoffe nach Anlage 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes 70,45 Prozent,\n2.für die Brennstoffe nach Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes abzüglich der Brennstoffe, für die gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes die Berichtspflicht nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erstmals ab dem 1. Januar 2024 gilt, 71,49 Prozent,\n3.für die Brennstoffe nach Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes 74,49 Prozent.\n(2) Für die Jahre 2021 bis 2030 werden folgende jährliche Emissionsmengen nach § 4 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegt: Jahr\tJährliche Emissionsmenge (in Tonnen CO2)\n2021\t301 037 178\n2022\t291 116 621\n2023\t280 149 525\n2024\t275 998 949\n2025\t260 092 203\n2026\t254 774 703\n2027\t236 220 646\n2028\t217 666 514\n2029\t199 112 382\n2030\t180 558 250\n(3) Die Bundesregierung wird die in Absatz 2 festgelegten jährlichen Emissionsmengen 1.anhand der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen überprüfen, die die Europäische Kommission für jeden Mitgliedstaat für die Jahre 2021 bis 2030 in Durchführungsrechtsakten gemäß der EU-Klimaschutzverordnung zur Umsetzung des erhöhten Klimaziels der Europäischen Union für das Jahr 2030 festlegt, und\n2.unverzüglich nach Inkrafttreten des jeweiligen Durchführungsrechtsaktes im Lichte der durch die Europäische Kommission festgelegten jährlichen Emissionszuweisungen anpassen.\n(4) Die in Absatz 2 für die Jahre 2027 bis 2030 festgelegten jährlichen Emissionsmengen werden unter Berücksichtigung von Anpassungen nach Absatz 3 anteilig reduziert um die ab dem Jahr 2027 nicht mehr vom Anwendungsbereich des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erfassten Emissionsmengen. Die zuständige Behörde gibt die nach Satz 1 reduzierten jährlichen Emissionsmengen für die Jahre 2027 bis 2030 bis zum 30. Juni 2026 sowie eine etwaige Anpassung der jährlichen Emissionsmenge für das Jahr 2026 nach Absatz 3 unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt. Im Fall der Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels nach Artikel 30k Absatz 2 der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG finden die Sätze 1 und 2 für die in Absatz 2 für das Jahr 2027 festgelegte jährliche Emissionsmenge keine Anwendung.","BEHV - Nationale Emissionsmengen (zu den §§ 4 und 5 des Gesetzes) - § 44 Festlegung der jährlichen Emissionsmengen\n\n(1) Der prozentuale Anteil der nicht vom EU-Emissionshandel erfassten Brennstoffemissionen an den nicht vom EU-Emissionshandel erfassten gesamten Treibhausgasemissionen in Deutschland betrug im Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2018 1.für die Brennstoffe nach Anlage 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes 70,45 Prozent,\n2.für die Brennstoffe nach Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes abzüglich der Brennstoffe, für die gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes die Berichtspflicht nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erstmals ab dem 1. Januar 2024 gilt, 71,49 Prozent,\n3.für die Brennstoffe nach Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes 74,49 Prozent.\n(2) Für die Jahre 2021 bis 2030 werden folgende jährliche Emissionsmengen nach § 4 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegt: Jahr\tJährliche Emissionsmenge (in Tonnen CO2)\n2021\t301 037 178\n2022\t291 116 621\n2023\t280 149 525\n2024\t275 998 949\n2025\t260 092 203\n2026\t254 774 703\n2027\t236 220 646\n2028\t217 666 514\n2029\t199 112 382\n2030\t180 558 250\n(3) Die Bundesregierung wird die in Absatz 2 festgelegten jährlichen Emissionsmengen 1.anhand der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen überprüfen, die die Europäische Kommission für jeden Mitgliedstaat für die Jahre 2021 bis 2030 in Durchführungsrechtsakten gemäß der EU-Klimaschutzverordnung zur Umsetzung des erhöhten Klimaziels der Europäischen Union für das Jahr 2030 festlegt, und\n2.unverzüglich nach Inkrafttreten des jeweiligen Durchführungsrechtsaktes im Lichte der durch die Europäische Kommission festgelegten jährlichen Emissionszuweisungen anpassen.\n(4) Die in Absatz 2 für die Jahre 2027 bis 2030 festgelegten jährlichen Emissionsmengen werden unter Berücksichtigung von Anpassungen nach Absatz 3 anteilig reduziert um die ab dem Jahr 2027 nicht mehr vom Anwendungsbereich des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erfassten Emissionsmengen. Die zuständige Behörde gibt die nach Satz 1 reduzierten jährlichen Emissionsmengen für die Jahre 2027 bis 2030 bis zum 30. Juni 2026 sowie eine etwaige Anpassung der jährlichen Emissionsmenge für das Jahr 2026 nach Absatz 3 unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt. Im Fall der Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels nach Artikel 30k Absatz 2 der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG finden die Sätze 1 und 2 für die in Absatz 2 für das Jahr 2027 festgelegte jährliche Emissionsmenge keine Anwendung.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 43","Veröffentlichung von Informationen","43",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 42","Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen","42",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 41","Vertraulichkeit","41",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 45","Bestimmung der jährlichen Erhöhungsmenge","45",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 46","Bereinigter Zusatzbedarf","46",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 47","Inkrafttreten","47",[],false]