[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-behwerkprzustv-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":21,"citing_decisions":25,"is_thin":26},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"behwerkprzustv","Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die\nDurchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur\nArbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-06-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbehwerkprzustv\u002Fxml.zip",1201923,"§ 1","1",null,"Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss \"Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen\" ist die für Leistungen der Eingliederungshilfe in Werkstätten für behinderte Menschen zuständige Oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde in dem Land, in dem die Prüfung abgelegt wird.","BEHWERKPRZUSTV - § 1\n\nZuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss \"Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen\" ist die für Leistungen der Eingliederungshilfe in Werkstätten für behinderte Menschen zuständige Oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde in dem Land, in dem die Prüfung abgelegt wird.",{},[],[22],{"norm_key":23,"title":16,"slug":24},"§ 2","2",[],false]