[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beitrvv-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beitrvv","Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-05-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeitrvv\u002Fxml.zip",9775123,"§ 12","12","Prüfung bei Steuerberatern oder bei anderen Stellen","Prüfung beim Arbeitgeber","Für die Prüfung bei den in § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen gelten die §§ 7 bis 11, soweit sie solche Aufgaben vom Arbeitgeber übernommen haben, entsprechend. Beendet der Arbeitgeber die Beauftragung einer Stelle nach Satz 1 während der Prüfung, bleibt das Recht auf Prüfung für den zu prüfenden Zeitraum bestehen. Für die Übermittlung des Prüfberichtes an eine in Satz 1 genannte Stelle und an den Arbeitgeber gilt § 7 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend. Das Recht auf Prüfung beim Arbeitgeber oder in den Räumen des Versicherungsträgers bleibt unberührt.","BEITRVV - Prüfung beim Arbeitgeber - § 12 Prüfung bei Steuerberatern oder bei anderen Stellen\n\nFür die Prüfung bei den in § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen gelten die §§ 7 bis 11, soweit sie solche Aufgaben vom Arbeitgeber übernommen haben, entsprechend. Beendet der Arbeitgeber die Beauftragung einer Stelle nach Satz 1 während der Prüfung, bleibt das Recht auf Prüfung für den zu prüfenden Zeitraum bestehen. Für die Übermittlung des Prüfberichtes an eine in Satz 1 genannte Stelle und an den Arbeitgeber gilt § 7 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend. Das Recht auf Prüfung beim Arbeitgeber oder in den Räumen des Versicherungsträgers bleibt unberührt.",{"abschnitt":21},"Vierter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 11","Umfang","11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 10","Mitwirkung","10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9a","Gemeinsame Grundsätze","9a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13","Prüfung in den Räumen des Versicherungsträgers","13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13a","Prüfung der Entrichtung der Künstlersozialabgabe","13a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14","Inhalt des Dateisystems","14",[],false]