[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bemfv-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bemfv","Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-08-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbemfv\u002Fxml.zip",9775172,"§ 11","11","Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme einer Funkanlage",null,"(1) Die Inbetriebnahme und wesentliche Änderung einer ortsfesten Funkanlage, die den Regelungen des § 4 unterliegt, ist der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mindestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Außerbetriebnahme einer ortsfesten Funkanlage, die den Regelungen des § 4 unterliegt, ist der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen unverzüglich anzuzeigen.\n(2) Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der Außerbetriebnahme einer ortsfesten Funkanlage (Basisstation) in öffentlichen Telekommunikationsnetzen, die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung von weniger als 10 Watt (EIRP) aufweist, ist der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen innerhalb von vier Wochen nach der In- oder Außerbetriebnahme anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für Funkanlagen, die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) von 100 Milliwatt oder weniger aufweisen.","BEMFV - § 11 Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme einer Funkanlage\n\n(1) Die Inbetriebnahme und wesentliche Änderung einer ortsfesten Funkanlage, die den Regelungen des § 4 unterliegt, ist der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mindestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Außerbetriebnahme einer ortsfesten Funkanlage, die den Regelungen des § 4 unterliegt, ist der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen unverzüglich anzuzeigen.\n(2) Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der Außerbetriebnahme einer ortsfesten Funkanlage (Basisstation) in öffentlichen Telekommunikationsnetzen, die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung von weniger als 10 Watt (EIRP) aufweist, ist der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen innerhalb von vier Wochen nach der In- oder Außerbetriebnahme anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für Funkanlagen, die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) von 100 Milliwatt oder weniger aufweisen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 10","Weiterer Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen","10",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 9","Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen","9",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 8","Ortsfeste Amateurfunkanlagen","8",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 12","Änderung der Funkanlage","12",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 13","Überprüfung","13",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 14","Anordnungen","14",[],false]