[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bepsmlianwg-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bepsmlianwg","Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-06-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbepsmlianwg\u002Fxml.zip",1202024,"§ 4","4","Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit der Tschechischen Republik",null,"Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Tschechischen Republik wirksam wird, anzuwenden: 1.Artikel 6 Absatz 1 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass der dort genannte Wortlaut an die Stelle der bisherigen Formulierung in der Präambel des Abkommens mit der Tschechischen Republik „von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen“ tritt,\n2.Artikel 7 Absatz 1 BEPS-MLI und\n3.Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 BEPS-MLI.\nDie Anwendung gemäß den Nummern 1 bis 3 erfolgt jeweils mit der Maßgabe, dass das „unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen“ das Abkommen mit der Tschechischen Republik ist.","BEPSMLIANWG - § 4 Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit der Tschechischen Republik\n\nAufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Tschechischen Republik wirksam wird, anzuwenden: 1.Artikel 6 Absatz 1 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass der dort genannte Wortlaut an die Stelle der bisherigen Formulierung in der Präambel des Abkommens mit der Tschechischen Republik „von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen“ tritt,\n2.Artikel 7 Absatz 1 BEPS-MLI und\n3.Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 BEPS-MLI.\nDie Anwendung gemäß den Nummern 1 bis 3 erfolgt jeweils mit der Maßgabe, dass das „unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen“ das Abkommen mit der Tschechischen Republik ist.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 3","Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit der Republik Kroatien","3",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2","Auslegung und Anwendung des BEPS-MLI; Verständigungsverfahren","2",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1","Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen","1",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit der Französischen Republik","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit der Hellenischen Republik","6",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 7","Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit der Republik Ungarn","7",[],false]