[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-berathig-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"berathig","Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem\nEinkommen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-06-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fberathig\u002Fxml.zip",1202043,"§ 10","10","Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug",null,"(1) Bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug nach der Richtlinie 2003\u002F8\u002FEG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15) wird Beratungshilfe gewährt 1.für die vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung,\n2.für die Unterstützung bei einem Antrag nach § 1077 der Zivilprozessordnung, bis das Ersuchen im Mitgliedstaat des Gerichtsstands eingegangen ist.\n(2) § 2 Absatz 3 findet keine Anwendung.\n(3) Für die Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe gilt § 1077 der Zivilprozessordnung entsprechend.\n(4) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Beratungshilfe ist das in § 4 Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Amtsgericht zuständig. § 1078 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.","BERATHIG - § 10 Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug\n\n(1) Bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug nach der Richtlinie 2003\u002F8\u002FEG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15) wird Beratungshilfe gewährt 1.für die vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung,\n2.für die Unterstützung bei einem Antrag nach § 1077 der Zivilprozessordnung, bis das Ersuchen im Mitgliedstaat des Gerichtsstands eingegangen ist.\n(2) § 2 Absatz 3 findet keine Anwendung.\n(3) Für die Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe gilt § 1077 der Zivilprozessordnung entsprechend.\n(4) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Beratungshilfe ist das in § 4 Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Amtsgericht zuständig. § 1078 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 9","Kostenersatz durch den Gegner","9",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 8a","Folgen der Aufhebung der Bewilligung","8a",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 8","Vergütung","8",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 10a","Grenzüberschreitende Unterhaltssachen","10a",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 11","Verordnungsermächtigung","11",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 12","Länderklauseln","12",[],false]