[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beratungsg-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":61},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beratungsg","Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-07-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fberatungsg\u002Fxml.zip",1202050,"§ 3","3","Beratungsstellen","Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung","Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Beratung nach § 2 sicher. Dabei werden auch Beratungsstellen freier Träger gefördert. Die Ratsuchenden sollen zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auswählen können.","BERATUNGSG - Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung - § 3 Beratungsstellen\n\nDie Länder stellen ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Beratung nach § 2 sicher. Dabei werden auch Beratungsstellen freier Träger gefördert. Die Ratsuchenden sollen zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auswählen können.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2a","Aufklärung und Beratung in besonderen Fällen","2a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 2","Beratung","2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1","Aufklärung","1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 4","Öffentliche Förderung der Beratungsstellen","4",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 5","Inhalt der Schwangerschaftskonfliktberatung","5",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 6","Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung","6",[49,56],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 – 3 C 1\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2015:250615U3C1.14.0","1. Aus § 3 und § 8 SchKG (juris: BeratungsG) ergeben sich Mindestanforderungen für die Pluralität des Beratungsangebots, die von den Ländern überschritten werden dürfen.\n2. Die erforderliche Trägervielfalt wird maßgeblich durch den Beratungsbedarf der Ratsuchenden bestimmt. Unterscheidet sich die Beratung eines freien Trägers in ihrer weltanschaulichen Ausrichtung von der Beratung anderer Beratungsstellen, ist dieser Träger bei der öffentlichen Förderung nach § 4 Abs. 2 SchKG a.F. (nunmehr § 4 Abs. 3 SchKG) zu berücksichtigen, wenn eine relevante Nachfrage für seine Beratung zu erwarten ist.\n3. Das Landesrecht hat ausgerichtet am jeweiligen Beratungsbedarf nach § 4 Abs. 3 SchKG a.F. (nunmehr § 4 Abs. 4 SchKG) sicherzustellen, dass das geförderte Angebot den Erfordernissen der weltanschaulichen Vielfalt und Wohnortnähe genügt.","2015-06-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500373.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 08.08.2011 – 3 B 96\u002F10",null,"2011-08-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410018027.zip",false]