[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bergmausbv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bergmausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1979-06-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbergmausbv\u002Fxml.zip",1202108,"§ 3","3","Ausbildungsberufsbild",null,"(1) Gegenstand der für beide Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz;\n2.Kenntnisse der Betriebs- und Arbeitsorganisation;\n3.Lesen technischer Zeichnungen;\n4.Grundfertigkeiten der Metallbe- und -verarbeitung:a)Messen und Prüfen,\nb)Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,\nc)Meißeln, Sägen, Feilen,\nd)Schneiden, Biegen und Richten,\ne)Bohren, Senken und Gewindeschneiden,\nf)Fügen;\n5.Bergmännische Grundfertigkeiten:a)Verarbeiten von Baustoffen,\nb)Bearbeiten und Fügen von Holz,\nc)Sichern und Herrichten des Arbeitsplatzes,\nd)Einbringen von Ausbau,\ne)Geben von Signalen und Erstatten von Meldungen,\nf)Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung,\ng)Fördern und Transportieren,\nh)Handhaben von Grubensicherheitseinrichtungen;\n6.Maschinentechnische Grundfertigkeiten:a)Umgehen mit Hebezeugen,\nb)Umgehen mit Fördermitteln,\nc)Umgehen mit Transporteinrichtungen,\nd)Umgehen mit elektrischen Anlagen.\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:a)Bohren in Mineral und Nebengestein,\nb)Gewinnen, Lösen, Laden und Abfördern von Mineral und Nebengestein,\nc)Ausbauen,\nd)Unterhalten von Grubenbauen,\ne)Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung;\n2.in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung:a)Transportieren,\nb)Montieren, Demontieren und Instandhalten von Transporteinrichtungen,\nc)Montieren, Demontieren und Instandhalten von Fördereinrichtungen,\nd)Instandhalten von Rohr- und Schlauchleitungen.","BERGMAUSBV - § 3 Ausbildungsberufsbild\n\n(1) Gegenstand der für beide Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz;\n2.Kenntnisse der Betriebs- und Arbeitsorganisation;\n3.Lesen technischer Zeichnungen;\n4.Grundfertigkeiten der Metallbe- und -verarbeitung:a)Messen und Prüfen,\nb)Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,\nc)Meißeln, Sägen, Feilen,\nd)Schneiden, Biegen und Richten,\ne)Bohren, Senken und Gewindeschneiden,\nf)Fügen;\n5.Bergmännische Grundfertigkeiten:a)Verarbeiten von Baustoffen,\nb)Bearbeiten und Fügen von Holz,\nc)Sichern und Herrichten des Arbeitsplatzes,\nd)Einbringen von Ausbau,\ne)Geben von Signalen und Erstatten von Meldungen,\nf)Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung,\ng)Fördern und Transportieren,\nh)Handhaben von Grubensicherheitseinrichtungen;\n6.Maschinentechnische Grundfertigkeiten:a)Umgehen mit Hebezeugen,\nb)Umgehen mit Fördermitteln,\nc)Umgehen mit Transporteinrichtungen,\nd)Umgehen mit elektrischen Anlagen.\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:a)Bohren in Mineral und Nebengestein,\nb)Gewinnen, Lösen, Laden und Abfördern von Mineral und Nebengestein,\nc)Ausbauen,\nd)Unterhalten von Grubenbauen,\ne)Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung;\n2.in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung:a)Transportieren,\nb)Montieren, Demontieren und Instandhalten von Transporteinrichtungen,\nc)Montieren, Demontieren und Instandhalten von Fördereinrichtungen,\nd)Instandhalten von Rohr- und Schlauchleitungen.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Ausbildungsdauer, Fachrichtungen","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Ausbildungsrahmenplan","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Ausbildungsplan","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Berichtsheft","6",[],false]