[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bergtechausbv-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bergtechausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen\u002Fzur Bergbautechnologin ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-06-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbergtechausbv\u002Fxml.zip",9775203,"§ 20","20","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung",null,"(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Montagetechnik\tmit 15 Prozent,\n2.Prüfungsbereich Lagerstätte\tmit 15 Prozent,\n3.Prüfungsbereich Bohrtechnische Prozesse\tmit 30 Prozent,\n4.Prüfungsbereich Bohrtechnik und Bergrecht\tmit 30 Prozent,\n5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und\n4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Bohrtechnik und Bergrecht“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.","BERGTECHAUSBV - § 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung\n\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Montagetechnik\tmit 15 Prozent,\n2.Prüfungsbereich Lagerstätte\tmit 15 Prozent,\n3.Prüfungsbereich Bohrtechnische Prozesse\tmit 30 Prozent,\n4.Prüfungsbereich Bohrtechnik und Bergrecht\tmit 30 Prozent,\n5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und\n4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Bohrtechnik und Bergrecht“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 19","Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“","19",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 18","Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht“","18",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 17","Prüfungsbereich „Bohrtechnische Prozesse“","17",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 21","Übergangsregelung","21",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Anlage 1","(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)","anlage-1",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Anlage 2","(zu § 3 Absatz 1 Satz 2)","anlage-2",[],false]