[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bergtechausbv-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bergtechausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen\u002Fzur Bergbautechnologin ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-06-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbergtechausbv\u002Fxml.zip",9775187,"§ 4","4","Durchführung der Berufsausbildung",null,"(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 bis 14 und 16 bis 19 nachzuweisen.\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.","BERGTECHAUSBV - § 4 Durchführung der Berufsausbildung\n\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 bis 14 und 16 bis 19 nachzuweisen.\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 3","Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild","3",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2","Dauer und Struktur der Berufsausbildung","2",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1","Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes","1",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Ziel der Abschlussprüfung, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Inhalt von Teil 1","6",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 7","Prüfungsbereiche von Teil 1","7",[],false]