[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-berlinfg-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"berlinfg","Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-03-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fberlinfg\u002Fxml.zip",1202225,"§ 22","22","Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer bei Zuzug von Arbeitnehmern","Einkommensteuer (Lohnsteuer) und Körperschaftsteuer","Bei zur Einkommensteuer veranlagten Arbeitnehmern, die, ohne die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zu erfüllen, in Berlin (West) ihren Aufenthalt begründen und dort eine nichtselbständige Beschäftigung für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 3 Monaten aufnehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a aus dieser Beschäftigung entfällt, um 30 vom Hundert. § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.","BERLINFG - Steuererleichterungen und Arbeitnehmervergünstigungen - Einkommensteuer (Lohnsteuer) und Körperschaftsteuer - § 22 Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer bei Zuzug von Arbeitnehmern\n\nBei zur Einkommensteuer veranlagten Arbeitnehmern, die, ohne die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zu erfüllen, in Berlin (West) ihren Aufenthalt begründen und dort eine nichtselbständige Beschäftigung für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 3 Monaten aufnehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a aus dieser Beschäftigung entfällt, um 30 vom Hundert. § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt II",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 21","Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer","21",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 20","Verfolgung von Straftaten nach § 264 des Strafgesetzbuches","20",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 19","Investitionszulage für Investitionen in Berlin (West)","19",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 23","Einkünfte aus Berlin (West)","23",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 24","Behandlung von Organgesellschaften und verbundenen Unternehmen","24",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 25","Berechnung der Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer","25",[],false]