[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-berlinfg-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"berlinfg","Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-03-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fberlinfg\u002Fxml.zip",1202228,"§ 24","24","Behandlung von Organgesellschaften und verbundenen Unternehmen","Einkommensteuer (Lohnsteuer) und Körperschaftsteuer","(1) In den Fällen der §§ 14, 17 und 18 des Körperschaftsteuergesetzes sind für die Ermittlung der in Betriebsstätten in Berlin (West) erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 Nr. 2) Organgesellschaften als Betriebstätten des Organträgers anzusehen.\n(2) Bestehen bei einem Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, Verbindungen organisatorischer, finanzieller oder wirtschaftlicher Art, so kann das Finanzamt für die Zwecke der Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer den Gewinn aus Gewerbebetrieb dieses Unternehmens abweichend von dem bei der Veranlagung zugrunde gelegten Gewinn ansetzen. Maßgebend ist der Gewinn, der sich nach den Verhältnissen des Unternehmens ohne die bezeichneten Verbindungen ergeben hätte.","BERLINFG - Steuererleichterungen und Arbeitnehmervergünstigungen - Einkommensteuer (Lohnsteuer) und Körperschaftsteuer - § 24 Behandlung von Organgesellschaften und verbundenen Unternehmen\n\n(1) In den Fällen der §§ 14, 17 und 18 des Körperschaftsteuergesetzes sind für die Ermittlung der in Betriebsstätten in Berlin (West) erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 Nr. 2) Organgesellschaften als Betriebstätten des Organträgers anzusehen.\n(2) Bestehen bei einem Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, Verbindungen organisatorischer, finanzieller oder wirtschaftlicher Art, so kann das Finanzamt für die Zwecke der Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer den Gewinn aus Gewerbebetrieb dieses Unternehmens abweichend von dem bei der Veranlagung zugrunde gelegten Gewinn ansetzen. Maßgebend ist der Gewinn, der sich nach den Verhältnissen des Unternehmens ohne die bezeichneten Verbindungen ergeben hätte.",{"abschnitt":21},"Abschnitt II",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 23","Einkünfte aus Berlin (West)","23",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 22","Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer bei Zuzug von Arbeitnehmern","22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 21","Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer","21",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 25","Berechnung der Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer","25",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 26","Ermäßigung der Lohnsteuer","26",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 27","Ermittlung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften","27",[],false]