[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-berrehag-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"berrehag","Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fberrehag\u002Fxml.zip",1202253,"§ 11","11","Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten","Renten nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch","Für Verfolgungszeiten, in denen der Verfolgte eine die Versicherungs- und Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgeübt hat, gelten Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet als gezahlt. Zeiten nach Satz 1 und Pflichtbeitragszeiten, die während einer Verfolgungszeit zurückgelegt worden sind, gelten mit Ausnahme der Zeiten, für die Werte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 zugrunde zu legen sind, insgesamt nur insoweit als beitragsgeminderte Zeiten, als sich für die Summe aller Entgeltpunkte ein höherer Wert ergibt.","BERREHAG - Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung - Renten nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - § 11 Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten\n\nFür Verfolgungszeiten, in denen der Verfolgte eine die Versicherungs- und Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgeübt hat, gelten Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet als gezahlt. Zeiten nach Satz 1 und Pflichtbeitragszeiten, die während einer Verfolgungszeit zurückgelegt worden sind, gelten mit Ausnahme der Zeiten, für die Werte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 zugrunde zu legen sind, insgesamt nur insoweit als beitragsgeminderte Zeiten, als sich für die Summe aller Entgeltpunkte ein höherer Wert ergibt.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Vierter Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 10","Allgemeines","10",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 9","Anrechnungsfreiheit, Unpfändbarkeit","9",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 8","Anspruchsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung","8",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 11a","Kindererziehungszeiten","11a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 12","Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten","12",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 13","Entgeltpunkte für Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten","13",[],false]