[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-berrehag-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"berrehag","Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fberrehag\u002Fxml.zip",1202258,"§ 15","15","Durchschnittseinkommen für Verfolgungszeiten","Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets","(1) Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens der letzten 20 Jahre vor Ende der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit sind für Verfolgungszeiten die nach § 13 ermittelten Beitragsbemessungsgrundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, höchstens 600 Mark monatlich, zugrunde zu legen.\n(2) Bei der Ermittlung des durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnittseinkommens sind für Verfolgungszeiten die nach § 13 ermittelten Beitragsbemessungsgrundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, zugrunde zu legen, soweit sie 600 Mark monatlich übersteigen.\n(3) § 309 Abs. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung.","BERREHAG - Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung - Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets - § 15 Durchschnittseinkommen für Verfolgungszeiten\n\n(1) Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens der letzten 20 Jahre vor Ende der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit sind für Verfolgungszeiten die nach § 13 ermittelten Beitragsbemessungsgrundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, höchstens 600 Mark monatlich, zugrunde zu legen.\n(2) Bei der Ermittlung des durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnittseinkommens sind für Verfolgungszeiten die nach § 13 ermittelten Beitragsbemessungsgrundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, zugrunde zu legen, soweit sie 600 Mark monatlich übersteigen.\n(3) § 309 Abs. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Vierter Abschnitt","Dritter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 14","Verfolgungszeiten als rentenrechtliche Zeiten","14",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 13","Entgeltpunkte für Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten","13",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 12","Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten","12",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 16","Rentenleistungen vor dem 1. Juli 1994","16",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 17","Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit","17",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 18","Vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung","18",[],false]