[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-berrehag-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"berrehag","Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fberrehag\u002Fxml.zip",1202261,"§ 18","18","Vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung","Zuständigkeit und Verfahren","(1) Erfordert die Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 voraussichtlich längere Zeit, kann die Rehabilitierungsbehörde als Grundlage für Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Abschnitt oder für die Anwendung des § 60 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine vorläufige Bescheinigung erteilen. Diese Bescheinigung hat die Angaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu enthalten.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Verfolgteneigenschaft oder die Verfolgung als Schüler glaubhaft zu machen. Die Rehabilitierungsbehörde kann zu diesem Zweck auch eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.","BERREHAG - Zuständigkeit und Verfahren - § 18 Vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung\n\n(1) Erfordert die Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 voraussichtlich längere Zeit, kann die Rehabilitierungsbehörde als Grundlage für Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Abschnitt oder für die Anwendung des § 60 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine vorläufige Bescheinigung erteilen. Diese Bescheinigung hat die Angaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu enthalten.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Verfolgteneigenschaft oder die Verfolgung als Schüler glaubhaft zu machen. Die Rehabilitierungsbehörde kann zu diesem Zweck auch eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.",{"abschnitt":21},"Fünfter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 17","Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit","17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 16","Rentenleistungen vor dem 1. Juli 1994","16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 15","Durchschnittseinkommen für Verfolgungszeiten","15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 19","Verarbeitung von personenbezogenen Daten","19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 20","Antrag","20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 21","Inhalt des Antrags","21",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 – 3 C 36\u002F10",null,"1. Im Verfahren auf Gewährung von Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG kann der Verfolgte eine rückwirkende Leistungsgewährung nach den Grundsätzen über den in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verlangen, wenn er aufgrund eines Beratungsfehlers der Rehabilitierungsbehörde versäumt hat, den Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger zu stellen.\n2. Ein Beratungsfehler der Rehabilitierungsbehörde liegt regelmäßig vor, wenn sie einen Antragsteller, der bei ihr eine vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung begehrt, nicht darauf hinweist, dass die erstrebten Ausgleichsleistungen einen weiteren Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger erfordern und erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat gezahlt werden.\n3. Die rückwirkende Leistungspflicht ist nach dem Rechtsgedanken des § 44 Abs. 4 SGB X (juris: SGB 10) auf einen Zeitraum von längstens vier Kalenderjahren vor dem Jahr, in dem die Ausgleichsleistungen beansprucht werden, begrenzt.  Die Verzinsung richtet sich nach § 44 Abs. 1 SGB I (juris: SGB 1).","2011-06-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410018041.zip","rechtsprechung",false]