[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-berrehag-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":63},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"berrehag","Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fberrehag\u002Fxml.zip",1202245,"§ 3","3","Verfolgte Schüler","Allgemeine Vorschriften","(1) Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 1.nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde,\n2.die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,\n3.nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der Hochschulreife,\n4.nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde oder\n5.die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,\nhat Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt. Die Regelung über Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten in § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.\n(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.","BERREHAG - Allgemeine Vorschriften - § 3 Verfolgte Schüler\n\n(1) Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 1.nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde,\n2.die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,\n3.nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der Hochschulreife,\n4.nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde oder\n5.die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,\nhat Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt. Die Regelung über Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten in § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.\n(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Verfolgungszeit","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Begriff des Verfolgten","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Ausschließungsgründe","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Ausschluß von Ansprüchen","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung","6",[45,52,58],{"title":46,"ecli":47,"leitsatz":48,"date":49,"source_url":50,"source_type":51},"BVerwG, Urt. v. 19.10.2022 – 8 C 15\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2022:191022U8C15.21.0","Eingriffe in die körperliche Bewegungsfreiheit durch Sicherheitsbehörden der DDR sind grundsätzlich nicht als systembedingte Nachteile dem allgemeinen Schicksal der Bevölkerung der DDR zuzurechnen, auch wenn die Freiheitsbeschränkungen nicht von längerer Dauer waren. Sie unterliegen nach § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 VwRehaG bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung.","2022-10-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300048.zip","rechtsprechung",{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":51},"BVerwG, Urt. v. 20.09.2018 – 2 A 9\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:200918U2A9.17.0","1. Die in § 48 BHO 2017 geregelte allgemeine Einstellungshöchstaltersgrenze von 50 Jahren für Bundesbeamte unterliegt weder verfassungs- noch unionsrechtlichen Bedenken.\n2. Als politische Verfolgung gemäß § 3 i.V.m. § 1 BerRehaG anerkannte Zeiten müssen im Rahmen der Anwendung der Einstellungshöchstaltersgrenze gemäß § 48 BHO 2017 nicht (zusätzlich) zugunsten des Einstellungsbewerbers berücksichtigt werden.\n3. Ein auf ein Präjudizinteresse wegen eines beabsichtigen Schadensersatzprozesses gestützter Feststellungsantrag, dass die Ablehnung eines Einstellungsbewerbers auf der Grundlage von § 48 BHO 1994 und des dazu ergangenen Rundschreibens des Bundesministeriums der Finanzen rechtswidrig war, ist begründet (und ein Schadensersatzbegehren nicht offensichtlich aussichtslos), weil die Ablehnung auf einer verfassungsrechtlich unzureichenden Rechtsgrundlage beruht.","2018-09-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800808.zip",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":51},"BVerwG, Beschl. v. 27.01.2014 – 3 B 24\u002F13",null,"2014-01-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE140002595.zip",false]