[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-berrehag-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"berrehag","Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fberrehag\u002Fxml.zip",1202249,"§ 7","7","Erstattung von Kosten","Bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung","Verfolgte, die an nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Weiterbildungsförderung zugelassenen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilnehmen und für die Weiterbildungskosten nicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch übernommen werden, erhalten auf Antrag die Weiterbildungskosten in entsprechender Anwendung der §§ 83 bis 87 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erstattet.","BERREHAG - Bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung - § 7 Erstattung von Kosten\n\nVerfolgte, die an nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Weiterbildungsförderung zugelassenen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilnehmen und für die Weiterbildungskosten nicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch übernommen werden, erhalten auf Antrag die Weiterbildungskosten in entsprechender Anwendung der §§ 83 bis 87 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erstattet.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Ausschluß von Ansprüchen","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Ausschließungsgründe","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Anspruchsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Anrechnungsfreiheit, Unpfändbarkeit","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10","Allgemeines","10",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 02.11.2011 – 3 B 54\u002F11",null,"Hat das Verwaltungsgericht eine unzulässige Klage durch Sachurteil als unbegründet abgewiesen und dies zugleich auf prozessrechtliche und sachlich-rechtliche Gründe gestützt, kann im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision das vorinstanzliche Urteil durch Beschluss nach § 133 Abs. 6 VwGO in ein Prozessurteil umgewandelt werden.","2011-11-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410018270.zip","rechtsprechung",false]