[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-berversv_2017-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"berversv_2017","Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-07-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fberversv_2017\u002Fxml.zip",1202276,"§ 3","3","Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen","Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen","(1) Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar 1.bis einschließlich Zeile ZE1300 a)für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,\nb)für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;\n2.bis einschließlich Zeile ZE0690 a)für das gesamte inländische und das im Wege des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 57 Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes selbst abgeschlossene ausländische Versicherungsgeschäft,\nb)für das gesamte durch Niederlassungen im Ausland selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,\nc)jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft.\nDie gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.\n(2) Die gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge der Niederlassung nicht mehr als 500 000 Euro betragen.","BERVERSV_2017 - Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen - § 3 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen\n\n(1) Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar 1.bis einschließlich Zeile ZE1300 a)für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,\nb)für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;\n2.bis einschließlich Zeile ZE0690 a)für das gesamte inländische und das im Wege des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 57 Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes selbst abgeschlossene ausländische Versicherungsgeschäft,\nb)für das gesamte durch Niederlassungen im Ausland selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,\nc)jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft.\nDie gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.\n(2) Die gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge der Niederlassung nicht mehr als 500 000 Euro betragen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung aller Versicherungsunternehmen","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Umfang der Berichterstattung","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen in besonderen Fällen","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Rückversicherungsunternehmen","6",[],false]