[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bes_g-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bes_g","Besoldungsüberleitungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-02-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbes_g\u002Fxml.zip",9775240,"§ 4","4","Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2",null,"Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 werden auf der Grundlage der ihnen im Juni 2009 zustehenden Dienstbezüge den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 2 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung zugeordnet. § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 3, 6, 8 und 9 gilt entsprechend. Die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe bleibt auch in den Fällen der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe R 2 bestehen. Mit dem Wirksamwerden der Ernennung ist die der Stufe zugewiesene Überleitungsstufe der Besoldungsgruppe R 2 maßgebend.","BES_G - § 4 Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2\n\nEmpfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 werden auf der Grundlage der ihnen im Juni 2009 zustehenden Dienstbezüge den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 2 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung zugeordnet. § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 3, 6, 8 und 9 gilt entsprechend. Die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe bleibt auch in den Fällen der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe R 2 bestehen. Mit dem Wirksamwerden der Ernennung ist die der Stufe zugewiesene Überleitungsstufe der Besoldungsgruppe R 2 maßgebend.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 3","Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A","3",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2","Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A","2",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1","Geltungsbereich","1",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 5a","Teilnahme der Grundgehaltssätze an Besoldungsanpassungen","5a",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 6","Regelungen für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen","6",[],false]