[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beschussv-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beschussv","Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-07-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeschussv\u002Fxml.zip",9775321,"§ 14","14","Beschaffenheit pyrotechnischer Munition","Bauartzulassung und Zulassung für besondere Schusswaffen und besondere Munition; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen","(1) Wer pyrotechnische Munition herstellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, darf diese anderen nur überlassen, wenn ihre Sätze 1.mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt sind,\n2.keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, dass die Funktionssicherheit oder die Lagerbeständigkeit nicht beeinträchtigt wird,\n3.folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten:a)Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als 0,1 Prozent unverbrennlichen Bestandteilen,\nb)Schwefelblüte,\nc)weißen (gelben) Phosphor,\nd)Kaliumchlorat mit mehr als 0,15 Prozent Bromatgehalt.\n(2) Der Hersteller pyrotechnischer Munition und derjenige, der pyrotechnische Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, haben sich auf Grund einer Analyse des Herstellers der Ausgangsstoffe oder eines anerkannten Sachverständigen davon zu überzeugen, dass bei den Ausgangsstoffen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Die Nachweise über die Prüfung sind drei Jahre lang aufzubewahren.","BESCHUSSV - Bauartzulassung und Zulassung für besondere Schusswaffen und besondere Munition; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen - § 14 Beschaffenheit pyrotechnischer Munition\n\n(1) Wer pyrotechnische Munition herstellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, darf diese anderen nur überlassen, wenn ihre Sätze 1.mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt sind,\n2.keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, dass die Funktionssicherheit oder die Lagerbeständigkeit nicht beeinträchtigt wird,\n3.folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten:a)Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als 0,1 Prozent unverbrennlichen Bestandteilen,\nb)Schwefelblüte,\nc)weißen (gelben) Phosphor,\nd)Kaliumchlorat mit mehr als 0,15 Prozent Bromatgehalt.\n(2) Der Hersteller pyrotechnischer Munition und derjenige, der pyrotechnische Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, haben sich auf Grund einer Analyse des Herstellers der Ausgangsstoffe oder eines anerkannten Sachverständigen davon zu überzeugen, dass bei den Ausgangsstoffen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Die Nachweise über die Prüfung sind drei Jahre lang aufzubewahren.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 13","Inverkehrbringen von Schussapparaten aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist","13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 12","Modellbezeichnung bei Bauartzulassungen","12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 11","Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen","11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 15","Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und Reizstoffe sowie an Elektroimpulsgeräte","15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 16","Kennzeichnung der Verpackung von Reizstoffgeschossen und Reizstoffsprühgeräten","16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 17","Abweichungen vom Kennzeichnungsgrundsatz bei besonderen Munitionsarten","17",[],false]