[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beschussv-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beschussv","Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-07-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeschussv\u002Fxml.zip",9775311,"§ 4","4","Zurückweisung vom Beschuss","Beschussprüfung von Schusswaffen und Böllern","Die Prüfgegenstände sind zurückzuweisen und dem Antragsteller nach Aufbringung des Rückgabezeichens entsprechend § 9 Absatz 4 zurückzugeben, wenn 1.bei der Vorprüfung festgestellt wird, dass eine der in Anlage I Nr. 1.1 genannten Anforderungen nicht erfüllt ist,\n2.sie durch den Beschuss erkennbar beschädigt wurden oder\n3.bei der Nachprüfung gemäß § 1 Abs. 5 unter Berücksichtigung von Anlage I Nr. 1.3 Mängel festgestellt werden.\nAbweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde in technisch begründeten Ausnahmefällen dem Beschuss von Prüfgegenständen mit von den Maßtafeln abweichenden Maßen zustimmen. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen das Aufbringen von Warnhinweisen auf der Waffe fordern.","BESCHUSSV - Beschussprüfung von Schusswaffen und Böllern - § 4 Zurückweisung vom Beschuss\n\nDie Prüfgegenstände sind zurückzuweisen und dem Antragsteller nach Aufbringung des Rückgabezeichens entsprechend § 9 Absatz 4 zurückzugeben, wenn 1.bei der Vorprüfung festgestellt wird, dass eine der in Anlage I Nr. 1.1 genannten Anforderungen nicht erfüllt ist,\n2.sie durch den Beschuss erkennbar beschädigt wurden oder\n3.bei der Nachprüfung gemäß § 1 Abs. 5 unter Berücksichtigung von Anlage I Nr. 1.3 Mängel festgestellt werden.\nAbweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde in technisch begründeten Ausnahmefällen dem Beschuss von Prüfgegenständen mit von den Maßtafeln abweichenden Maßen zustimmen. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen das Aufbringen von Warnhinweisen auf der Waffe fordern.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 3","Mindestzustand des Prüfgegenstandes","3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 2","Prüfung von Schwarzpulverwaffen und Böllern","2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1","Prüfverfahren","1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Instandsetzungsbeschuss","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Wiederholungsbeschuss und freiwillige Beschussprüfung","6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 7","Antragsverfahren","7",[],false]