[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beschussv-42":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beschussv","Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-07-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeschussv\u002Fxml.zip",9775352,"§ 42","42","Ordnungswidrigkeiten","Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften","(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 13 Satz 1 Schussapparate in Verkehr bringt,\n2.entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 das Zulassungszeichen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,\n3.entgegen § 20 Abs. 3 Satz 2 das Zulassungszeichen anbringt,\n4.entgegen § 22 Satz 3 oder § 24 Abs. 1 Satz 1 einen Prüfgegenstand oder ein dort bezeichnetes Gerät nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\n5.entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die Durchführung einer behördlichen Kontrolle nicht oder nicht rechtzeitig beantragt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe b des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,\n2.entgegen § 33 Abs. 5 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\n3.entgegen § 33 Abs. 6 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.","BESCHUSSV - Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften - § 42 Ordnungswidrigkeiten\n\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 13 Satz 1 Schussapparate in Verkehr bringt,\n2.entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 das Zulassungszeichen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,\n3.entgegen § 20 Abs. 3 Satz 2 das Zulassungszeichen anbringt,\n4.entgegen § 22 Satz 3 oder § 24 Abs. 1 Satz 1 einen Prüfgegenstand oder ein dort bezeichnetes Gerät nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\n5.entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die Durchführung einer behördlichen Kontrolle nicht oder nicht rechtzeitig beantragt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe b des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,\n2.entgegen § 33 Abs. 5 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\n3.entgegen § 33 Abs. 6 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 10",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 41","Beschussrat","41",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 40","Lagerung von Munition","40",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 39","Kennzeichnung der Verpackungen und Munition","39",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 43","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","43",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Anlage I","Technische Anforderungen an und Prüfvorschriften für Feuerwaffen und sonstige Gegenstände, die der Beschussprüfung nach § 5 des Gesetzes unterliegen, und technische Anforderungen an Prüfgegenstände nach den §§ 7 bis 10 des Gesetzes","anlage-i",[],false]