[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beschv_2013-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beschv_2013","Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-06-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeschv_2013\u002Fxml.zip",9775400,"§ 18","18","Journalistinnen und Journalisten","Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer","Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Beschäftigte eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland, 1.deren Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannt ist oder\n2.die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland im Inland journalistisch tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt.","BESCHV_2013 - Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - § 18 Journalistinnen und Journalisten\n\nKeiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Beschäftigte eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland, 1.deren Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannt ist oder\n2.die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland im Inland journalistisch tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt.",{"teil":21},"Teil 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 17","Betriebliche Weiterbildung","17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 16","Geschäftsreisende","16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 15d","Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung","15d",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 19","Werklieferungsverträge","19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 20","Internationaler Straßen- und Schienenverkehr","20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 21","Dienstleistungserbringung","21",[],false]