[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-betravg-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":103},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"betravg","Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1974-12-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbetravg\u002Fxml.zip",9775503,"§ 10","10","Beitragspflicht und Beitragsbemessung; Beitragsbescheid","Insolvenzsicherung","(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen.\nDer Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.\n(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst.\nDer Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher.\nDarüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.\nAuf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden.\nIn Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.\n(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat: 1.Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).\n2.Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung.\nFür Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.\n3.Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.\n4.Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage a)für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,\nb)für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.\n(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.\nDie vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.\n(5) Der Träger der Insolvenzsicherung kann seine Beitragsbescheide vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.","BETRAVG - Arbeitsrechtliche Vorschriften - Insolvenzsicherung - § 10 Beitragspflicht und Beitragsbemessung; Beitragsbescheid [1\u002F2]\n\n(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen.\nDer Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.\n(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst.\nDer Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher.\nDarüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.\nAuf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden.\nIn Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.\n(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); 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bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Vierter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 9","Mitteilungspflicht, Forderungs- und Vermögensübergang","9",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 8a","Abfindung durch den Träger der Insolvenzsicherung","8a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 8","Übertragung der Leistungspflicht","8",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 10a","Säumniszuschläge, Zinsen, Verjährung","10a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 11","Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten","11",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 12","Ordnungswidrigkeiten","12",[50,57,63,69,75,80,85,90,96,100],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 06.11.2019 – 8 C 5\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2019:061119U8C5.18.0","1. Eine seit dem 1. Januar 2010 durch kassenartübergreifende Vereinigung entstandene, nach § 10 Abs. 1 BetrAVG insolvenzsicherungsbeitragspflichtige Allgemeine Ortskrankenkasse hat gemäß § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BetrAVG in die Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage auch Versorgungsansprüche und unverfallbare Versorgungsanwartschaften einzubeziehen, die vor dem Jahr 2010 aus Zusagen einer seinerzeit insolvenzfähigen Rechtsvorgängerin entstanden sind. Für solche Versorgungszusagen gilt die Haftungsteilung gemäß § 171d Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB V weder unmittelbar noch entsprechend.\n2. Die Unanwendbarkeit des § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V auf solche Zusagen und die vollständige Einbeziehung der aus diesen entstandenen Versorgungsverpflichtungen in die Beitragsbemessung gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG sind mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.","2019-11-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000059.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BAG, EuGH-Vorlage v. 20.02.2018 – 3 AZR 142\u002F16 (A)","ECLI:DE:BAG:2018:200218.B.3AZR142.16A.0","Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:\n1. Ist Art. 8 der Richtlinie 2008\u002F94\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers anwendbar, wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine der staatlichen Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden überbetriebliche Versorgungseinrichtung erbracht werden, diese aus finanziellen Gründen ihre Leistungen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde berechtigt kürzt und der Arbeitgeber nach nationalem Recht zwar für die Kürzungen gegenüber den ehemaligen Arbeitnehmern einzustehen hat, seine Zahlungsunfähigkeit jedoch dazu führt, dass er seine Verpflichtung, diese Leistungskürzungen auszugleichen, nicht erfüllen kann?\n2. Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird:\nUnter welchen Umständen können die durch die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erlittenen Verluste des ehemaligen Arbeitnehmers bei den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden und damit die Mitgliedstaaten verpflichten, hiergegen einen Mindestschutz zu gewährleisten, obwohl der ehemalige Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der Leistungen erhält, die sich aus seinen erworbenen Rentenansprüchen ergeben?\n3. Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird:\nEntfaltet Art. 8 der Richtlinie 2008\u002F94\u002FEG unmittelbare Wirkung und verleiht die Bestimmung, wenn ein Mitgliedstaat diese Richtlinie nicht oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat, dem Einzelnen Rechte, die dieser vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Mitgliedstaat geltend machen kann?\n4. Falls die dritte Vorlagefrage bejaht wird:\nIst eine privatrechtlich organisierte Einrichtung, die von dem Mitgliedstaat - für die Arbeitgeber verpflichtend - als Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung bestimmt ist, der staatlichen Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt sowie die für die Insolvenzsicherung erforderlichen Beiträge kraft öffentlichen Rechts von den Arbeitgebern erhebt und wie eine Behörde die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung durch Verwaltungsakt herstellen kann, eine öffentliche Stelle des Mitgliedstaates?","2018-02-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600054554.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 15.11.2017 – 8 C 17\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2017:151117U8C17.16.0","1. Die Befreiung von der Insolvenzsicherungsbeitragspflicht nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 BetrAVG setzt voraus, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts als solche (an sich) kraft ausdrücklicher formell-gesetzlicher Regelung oder unmittelbar kraft höherrangigen Rechts insolvenzunfähig ist (Fortführung von BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 \u003C253 f.>, vom 14. November 1985 - 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 \u003C215 f.> und vom 4. Oktober 1994 - 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 \u003C3>).\n2. Eine insolvenzfähige Betriebskrankenkasse wird mit Wirksamwerden ihrer Schließung (§ 155 Abs. 1 SGB V \u003Cjuris: SGB 5>) nicht nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 BetrAVG von der Insolvenzsicherungsbeitragspflicht befreit.  Das Äquivalenzprinzip steht der Heranziehung der geschlossenen Krankenkasse zu Insolvenzsicherungsbeiträgen ebenfalls nicht entgegen.","2017-11-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800143.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 08.02.2017 – 8 C 3\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2017:080217U8C3.16.0",null,"2017-02-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700520.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":78,"date":73,"source_url":79,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 08.02.2017 – 8 C 2\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2017:080217U8C2.16.0","1. Das Tatbestandsmerkmal der Pensionsverpflichtung in § 10 Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 1 BetrAVG umfasst in den Fällen der Haftungsteilung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV) und dem Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV) gemäß § 171d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB V (juris: SGB 5) nur den von Letzterem zu sichernden Teil der Pensionsverpflichtung.\n2. Der vom PSV zu sichernde Teil der Pensionsverpflichtung entspricht der Differenz zwischen der gesamten durch die Direktzusage begründeten Pensionsverpflichtung und demjenigen Teil dieser Verpflichtung, für den gemäß § 171d Abs. 1 Satz 1 SGB V der GKV einzustehen hat. Das sind diejenigen Ansprüche und Anwartschaften auf eine konkrete Versorgungsleistung, bei denen die Entstehungsvoraussetzungen bereits zum 31. Dezember 2009 vorlagen.\n3. Auf den vom PSV zu sichernden Teil der Pensionsverpflichtung sind die Regeln der Teilwertberechnung gemäß § 10 Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 1 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 EStG unverändert anzuwenden. Eine zeitanteilige feste Quotierung des Teilwerts der gesamten, vom GKV und dem Beklagten gemeinsam zu sichernden Pensionsverpflichtung ist unzulässig. Dasselbe gilt für eine gleitende Quotierung, die den relativen Zuwachs des Haftungsrisikos des Beklagten im Anwartschaftsverlauf abbildet, und für eine Verschiebung des Teilwertbeginns auf den 1. Januar 2010.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700491.zip",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":72,"date":83,"source_url":84,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 20.07.2016 – 8 B 11\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2016:200716B8B11.16.0","2016-07-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600429.zip",{"title":86,"ecli":87,"leitsatz":88,"date":83,"source_url":89,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 20.07.2016 – 8 B 10\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2016:200716B8B10.16.0","1. Der Begriff der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 10 BetrAVG bestimmt sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG und umfasst nicht nur Geld-, sondern auch Deputat- oder andere Sachleistungen, die die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen dieser Regelung erfüllen (wie BAG, Urteil vom 16. März 2010 - 3 AZR 594\u002F09 - BAGE 133, 289 Rn. 23).\n2. Für die Einordnung von Deputatleistungen als betriebliche Versorgungsleistungen kommt es nicht darauf an, ob diese Leistungen auch aktiven Arbeitnehmern gewährt werden und ob ihre Zusage den Leistungsbezug an den Eigenverbrauch im eigenen, im Inland geführten Haushalt knüpft, einen Wirtschaftlichkeitsvorbehalt enthält oder eine Weiterveräußerung, Abtretung, Verpfändung oder Barabgeltung der Leistung ausschließt (vgl. BAG, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799\u002F08 - BetrAV 2011, 106 Rn. 26 ff.).\n3. Wurden Beiträge nach § 10 Abs. 1 bis 3 oder § 30i BetrAVG zu niedrig festgesetzt, weil der Beitragspflichtige die Bemessungsgrundlagen nur unvollständig gemeldet hatte, ist eine Nacherhebung nach § 48 VwVfG i.V.m. § 10 Abs. 1 bis 3, § 10a BetrAVG oder § 30i Abs. 1 BetrAVG zulässig und als Beseitigung seiner gleichheitswidrigen Begünstigung gegenüber anderen Beitragspflichtigen vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600433.zip",{"title":91,"ecli":92,"leitsatz":93,"date":94,"source_url":95,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 02.12.2015 – 10 C 19\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2015:021215U10C19.14.0","1. Eine Änderung der Versorgungszusage im Sinne des § 1b Abs. 1 Satz 3 BetrAVG kann auch bei aufeinanderfolgenden Zusagen vorliegen (Prinzip der Einheit der Versorgungszusage). Dazu muss zwischen beiden Zusagen zumindest ein sachlicher Zusammenhang bestehen (wie BAG, Urteil vom 28. April 1992 - 3 AZR 354\u002F91 -).\n2. Ein sachlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Zweitzusage die Erstzusage ganz oder teilweise ex tunc ersetzt oder ex nunc ablöst, das mit ihr gegebene Versorgungsversprechen umgestaltet oder es - etwa durch Aufstocken von Leistungen - ergänzt (Anschluss an BAG, Urteile vom 12. Februar 1981 - 3 AZR 163\u002F80 - und vom 28. April 1981 - 3 AZR 184\u002F80 -).\n3. Wird nach der Zusage einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersrente denjenigen Mitarbeitern, die sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen, eine zur Zusatzversorgung hinzutretende Vollversorgung in Gestalt einer höheren Altersrente zugesagt, liegt darin eine die Erstzusage ergänzende Änderung jedenfalls dann, wenn beide Zusagen gemeinsam durch einander ergänzende Versorgungsbausteine ein bestimmtes Versorgungsniveau sichern. Dafür kommt es allein auf ihre objektive Funktion und nicht auf die Absichten oder Motive des Zusagenden an.","2015-12-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600069.zip",{"title":97,"ecli":72,"leitsatz":72,"date":98,"source_url":99,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 12.03.2014 – 8 C 29\u002F12","2014-03-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE140010266.zip",{"title":101,"ecli":72,"leitsatz":72,"date":98,"source_url":102,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 12.03.2014 – 8 C 31\u002F12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE140010268.zip",false]