[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-betravg-8a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"betravg","Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1974-12-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbetravg\u002Fxml.zip",9775500,"§ 8a","8a","Abfindung durch den Träger der Insolvenzsicherung","Insolvenzsicherung","Der Träger der Insolvenzsicherung kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde oder wenn dem Arbeitnehmer die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung ist darüber hinaus möglich, wenn sie an ein Unternehmen der Lebensversicherung gezahlt wird, bei dem der Versorgungsberechtigte im Rahmen einer Direktversicherung versichert ist. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 und § 3 Abs. 5 gelten entsprechend.","BETRAVG - Arbeitsrechtliche Vorschriften - Insolvenzsicherung - § 8a Abfindung durch den Träger der Insolvenzsicherung\n\nDer Träger der Insolvenzsicherung kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde oder wenn dem Arbeitnehmer die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung ist darüber hinaus möglich, wenn sie an ein Unternehmen der Lebensversicherung gezahlt wird, bei dem der Versorgungsberechtigte im Rahmen einer Direktversicherung versichert ist. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 und § 3 Abs. 5 gelten entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Vierter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 8","Übertragung der Leistungspflicht","8",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 7","Umfang des Versicherungsschutzes","7",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 6","Vorzeitige Altersleistung","6",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 9","Mitteilungspflicht, Forderungs- und Vermögensübergang","9",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 10","Beitragspflicht und Beitragsbemessung; Beitragsbescheid","10",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 10a","Säumniszuschläge, Zinsen, Verjährung","10a",[],false]