[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-betrvg-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":105},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"betrvg","Betriebsverfassungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1972-01-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbetrvg\u002Fxml.zip",1202841,"§ 29","29","Einberufung der Sitzungen","Geschäftsführung des Betriebsrats","(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.\n(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.\n(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.\n(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.","BETRVG - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat - Geschäftsführung des Betriebsrats - § 29 Einberufung der Sitzungen\n\n(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.\n(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.\n(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.\n(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 28a","Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen","28a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 28","Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse","28",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 27","Betriebsausschuss","27",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 30","Betriebsratssitzungen","30",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 31","Teilnahme der Gewerkschaften","31",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 32","Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung","32",[50,57,63,69,75,80,84,89,95,100],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BAG, Urt. v. 20.05.2025 – 1 AZR 35\u002F24","ECLI:DE:BAG:2025:200525.U.1AZR35.24.0","Der Betriebsratsvorsitzende darf regelmäßig annehmen, dass die rechtzeitige Nachladung eines Ersatzmitglieds jedenfalls dann nicht mehr möglich ist, wenn ihm die Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds erst im Lauf des Tags der Betriebsratssitzung zur Kenntnis gelangt.","2025-05-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600070771.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BAG, Urt. v. 08.02.2022 – 1 AZR 233\u002F21","ECLI:DE:BAG:2022:080222.U.1AZR233.21.0","1. Eine vom Betriebsratsvorsitzenden ohne Beschluss des Gremiums abgegebene Erklärung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung kann dem Betriebsrat nicht nach den Grundsätzen einer Anscheinsvollmacht zugerechnet werden.\n2. Der Betriebsrat hat bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung die Nebenpflicht, dem Arbeitgeber auf dessen zeitnah geltend zu machendes Verlangen eine den Maßgaben des § 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG entsprechende Abschrift desjenigen Teils der Sitzungsniederschrift auszuhändigen, aus dem sich die Beschlussfassung des Gremiums ergibt.","2022-02-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600064284.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 28.07.2020 – 1 ABR 5\u002F19","ECLI:DE:BAG:2020:280720.B.1ABR5.19.0","Während der Dauer einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ist ein nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied an der Wahrnehmung seines Amts verhindert.","2020-07-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600060327.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 22.11.2017 – 7 ABR 46\u002F16","ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR46.16.0",null,"2017-11-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600054582.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":72,"date":78,"source_url":79,"source_type":56},"BAG, Urt. v. 27.04.2017 – 8 AZR 858\u002F15","ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0","2017-04-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600053497.zip",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":72,"date":78,"source_url":83,"source_type":56},"BAG, Urt. v. 27.04.2017 – 8 AZR 860\u002F15","ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR860.15.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600053513.zip",{"title":85,"ecli":86,"leitsatz":72,"date":87,"source_url":88,"source_type":56},"BAG, Urt. v. 28.09.2016 – 5 AZR 220\u002F16","ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR220.16.0","2016-09-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600051374.zip",{"title":90,"ecli":91,"leitsatz":92,"date":93,"source_url":94,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 07.06.2016 – 1 ABR 30\u002F14","ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR30.14.0","Einzelne Mitglieder des Betriebsrats können im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht klären lassen, ob der jeweilige Leiter der Betriebsratssitzung das Abstimmungsverhalten anderer Betriebsratsmitglieder zutreffend gewürdigt und in der Folge die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Mehrheit der Stimmen richtig festgestellt hat. Hierfür fehlt ihnen die erforderliche Antragsbefugnis.","2016-06-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600050733.zip",{"title":96,"ecli":97,"leitsatz":72,"date":98,"source_url":99,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 04.11.2015 – 7 ABR 61\u002F13","ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR61.13.0","2015-11-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600049225.zip",{"title":101,"ecli":72,"leitsatz":102,"date":103,"source_url":104,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 15.10.2014 – 7 ABR 53\u002F12","Das Amt des Gesamtbetriebsrats endet nicht schon dann, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung vorübergehend entfallen, sondern erst, wenn von dem dauerhaften Wegfall der Errichtungsvoraussetzungen auszugehen ist.","2014-10-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600046051.zip",false]