[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-betrvg-82":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":63},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"betrvg","Betriebsverfassungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1972-01-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbetrvg\u002Fxml.zip",1202900,"§ 82","82","Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers","Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers","(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen.\n(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.","BETRVG - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer - Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers - § 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers\n\n(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen.\n(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Vierter Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 81","Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers","81",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 80","Allgemeine Aufgaben","80",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 79a","Datenschutz","79a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 83","Einsicht in die Personalakten","83",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 84","Beschwerderecht","84",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 85","Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat","85",[50,57],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 11.12.2018 – 1 ABR 12\u002F17","ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR12.17.0","Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, nach der ein Arbeitgeber zu einem Personalgespräch, das er mit einem Arbeitnehmer führt, bevor er aufgrund eines diesem vorgeworfenen Fehlverhaltens eine arbeitsrechtliche Maßnahme ergreift, gleichzeitig auch den Betriebsrat zu laden hat, ist nach § 75 Abs. 2 BetrVG unwirksam.","2018-12-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600056754.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 20.04.2010 – 1 ABR 85\u002F08",null,"Ein Arbeitnehmer ist nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG berechtigt, zu einem vom Arbeitgeber initiierten Gespräch über den Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, wenn diese Grundlage der Entgeltfindung ist. In diesem Fall betrifft der Gesprächsgegenstand die Berechnung des Arbeitsentgelts iSd. § 82 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BetrVG.","2010-04-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600030345.zip",false]