[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-betrvg-83":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":79},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"betrvg","Betriebsverfassungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1972-01-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbetrvg\u002Fxml.zip",1202901,"§ 83","83","Einsicht in die Personalakten","Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers","(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.\n(2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.","BETRVG - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer - Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers - § 83 Einsicht in die Personalakten\n\n(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.\n(2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Vierter Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 82","Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers","82",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 81","Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers","81",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 80","Allgemeine Aufgaben","80",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 84","Beschwerderecht","84",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 85","Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat","85",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 86","Ergänzende Vereinbarungen","86",[50,57,62,67,71,74],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 20.03.2018 – 1 ABR 36\u002F17","ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR36.17.0",null,"2018-03-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600055653.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":53,"date":60,"source_url":61,"source_type":56},"BAG, Urt. v. 12.07.2016 – 9 AZR 791\u002F14","ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR791.14.0","2016-07-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600050843.zip",{"title":63,"ecli":53,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":56},"BAG, Urt. v. 16.11.2010 – 9 AZR 573\u002F09","1. Der Arbeitnehmer hat gemäß § 241 Abs. 2 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einsicht in seine vom ehemaligen Arbeitgeber weiter aufbewahrte Personalakte.\n2. Dieser nachvertragliche Anspruch setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer ein konkretes berechtigtes Interesse darlegt. Der Arbeitnehmer kann seine über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fortbestehenden Rechte auf Beseitigung oder Korrektur unrichtiger Daten in seiner Personalakte nur geltend machen, wenn er von deren Inhalt Kenntnis hat. Schon das begründet ein Einsichtsrecht.","2010-11-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600032838.zip",{"title":68,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":69,"source_url":70,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 17.02.2010 – 7 ABR 105\u002F09","2010-02-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600030211.zip",{"title":72,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":69,"source_url":73,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 17.02.2010 – 7 ABR 103\u002F09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600030108.zip",{"title":75,"ecli":53,"leitsatz":76,"date":77,"source_url":78,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 20.01.2010 – 7 ABR 39\u002F08","1. Wahlvorschläge für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung müssen innerhalb der Einreichungsfrist mit der erforderlichen Anzahl von Stützunterschriften im Original beim Wahlvorstand eingehen. Die Einreichung von Telekopien genügt nicht.\n2. Die SchwbVWO regelt - im Unterschied zu vielen anderen Wahlordnungen - keine Pflicht des Wahlvorstands, Wahlvorschläge nach ihrem Eingang unverzüglich umfassend auf etwaige Mängel zu prüfen und ggf. den einreichenden Listenvertreter unverzüglich zu unterrichten.\n            \n            Eine solche Pflicht gehört auch nicht zu den elementaren Grundsätzen einer demokratischen Wahl.\n3. Um den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchwbVWO zu genügen, muss das Wahlausschreiben für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Dienststellen der Bundeswehr, bei denen eine Vertretung der Soldaten nach dem BPersVG zu wählen ist, den Hinweis enthalten, dass auch Soldaten und Soldatinnen wählbar sind.","2010-01-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600029896.zip",false]