[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-betrvg-84":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"betrvg","Betriebsverfassungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1972-01-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbetrvg\u002Fxml.zip",1202902,"§ 84","84","Beschwerderecht","Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers","(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.\n(2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.\n(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.","BETRVG - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer - Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers - § 84 Beschwerderecht\n\n(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.\n(2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.\n(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Vierter Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 83","Einsicht in die Personalakten","83",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 82","Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers","82",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 81","Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers","81",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 85","Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat","85",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 86","Ergänzende Vereinbarungen","86",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 86a","Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer","86a",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 23.10.2024 – 7 ABR 36\u002F23","ECLI:DE:BAG:2024:231024.B.7ABR36.23.0","Schwerbehinderte Werkstattbeschäftigte sind bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt.","2024-10-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600069953.zip","rechtsprechung",false]