[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beurkg-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beurkg","Beurkundungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1969-08-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeurkg\u002Fxml.zip",9775682,"§ 21","21","Grundbucheinsicht, Briefvorlage","Prüfungs- und Belehrungspflichten","(1) Bei Geschäften, die im Grundbuch eingetragene oder einzutragende Rechte zum Gegenstand haben, soll sich der Notar über den Grundbuchinhalt unterrichten. Sonst soll er nur beurkunden, wenn die Beteiligten trotz Belehrung über die damit verbundenen Gefahren auf einer sofortigen Beurkundung bestehen; dies soll er in der Niederschrift vermerken.\n(2) Bei der Abtretung oder Belastung eines Briefpfandrechts soll der Notar in der Niederschrift vermerken, ob der Brief vorgelegen hat.","BEURKG - Beurkundung von Willenserklärungen - Prüfungs- und Belehrungspflichten - § 21 Grundbucheinsicht, Briefvorlage\n\n(1) Bei Geschäften, die im Grundbuch eingetragene oder einzutragende Rechte zum Gegenstand haben, soll sich der Notar über den Grundbuchinhalt unterrichten. Sonst soll er nur beurkunden, wenn die Beteiligten trotz Belehrung über die damit verbundenen Gefahren auf einer sofortigen Beurkundung bestehen; dies soll er in der Niederschrift vermerken.\n(2) Bei der Abtretung oder Belastung eines Briefpfandrechts soll der Notar in der Niederschrift vermerken, ob der Brief vorgelegen hat.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 20a","Vorsorgevollmacht","20a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 20","Gesetzliches Vorkaufsrecht","20",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 19","Unbedenklichkeitsbescheinigung","19",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 22","Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte","22",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 23","Besonderheiten bei hörbehinderten Beteiligten","23",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 24","Besonderheiten bei hör- und sprachbehinderten Beteiligten, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist","24",[],false]