[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beurkg-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beurkg","Beurkundungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1969-08-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeurkg\u002Fxml.zip",9775684,"§ 23","23","Besonderheiten bei hörbehinderten Beteiligten","Beteiligung behinderter Personen","Eine Niederschrift, in der nach § 22 Abs. 1 festgestellt ist, daß ein Beteiligter nicht hinreichend zu hören vermag, muß diesem Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden; in der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist. Hat der Beteiligte die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so wird vermutet, daß sie ihm zur Durchsicht vorgelegt und von ihm genehmigt worden ist.","BEURKG - Beurkundung von Willenserklärungen - Beteiligung behinderter Personen - § 23 Besonderheiten bei hörbehinderten Beteiligten\n\nEine Niederschrift, in der nach § 22 Abs. 1 festgestellt ist, daß ein Beteiligter nicht hinreichend zu hören vermag, muß diesem Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden; in der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist. Hat der Beteiligte die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so wird vermutet, daß sie ihm zur Durchsicht vorgelegt und von ihm genehmigt worden ist.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 22","Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte","22",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 21","Grundbucheinsicht, Briefvorlage","21",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 20a","Vorsorgevollmacht","20a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 24","Besonderheiten bei hör- und sprachbehinderten Beteiligten, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist","24",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 25","Schreibunfähige","25",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 26","Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar","26",[],false]