[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beurkg-25":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beurkg","Beurkundungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1969-08-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeurkg\u002Fxml.zip",9775686,"§ 25","25","Schreibunfähige","Beteiligung behinderter Personen","Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars seinen Namen nicht zu schreiben, so muß bei dem Vorlesen und der Genehmigung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, wenn nicht bereits nach § 22 ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen worden ist. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden. Die Niederschrift muß von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden.","BEURKG - Beurkundung von Willenserklärungen - Beteiligung behinderter Personen - § 25 Schreibunfähige\n\nVermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars seinen Namen nicht zu schreiben, so muß bei dem Vorlesen und der Genehmigung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, wenn nicht bereits nach § 22 ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen worden ist. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden. Die Niederschrift muß von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 24","Besonderheiten bei hör- und sprachbehinderten Beteiligten, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist","24",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 23","Besonderheiten bei hörbehinderten Beteiligten","23",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 22","Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte","22",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 26","Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar","26",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 27","Begünstigte Personen","27",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 28","Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit","28",[],false]