[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beurkg-37":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beurkg","Beurkundungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1969-08-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeurkg\u002Fxml.zip",9775699,"§ 37","37","Inhalt der Niederschrift","Niederschriften","(1) Die Niederschrift muß enthalten 1.die Bezeichnung des Notars sowie\n2.den Bericht über seine Wahrnehmungen.\nDer Bericht des Notars in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gilt als in der Niederschrift selbst enthalten. Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Notar unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen seinen Bericht erstellt.\n(2) In der Niederschrift sollen Ort und Tag der Wahrnehmungen des Notars sowie Ort und Tag der Errichtung der Urkunde angegeben werden.\n(3) § 13 Absatz 3 gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer elektronischen Niederschrift gilt § 13a Absatz 2 und 4 entsprechend.","BEURKG - Sonstige Beurkundungen - Niederschriften - § 37 Inhalt der Niederschrift\n\n(1) Die Niederschrift muß enthalten 1.die Bezeichnung des Notars sowie\n2.den Bericht über seine Wahrnehmungen.\nDer Bericht des Notars in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gilt als in der Niederschrift selbst enthalten. Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Notar unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen seinen Bericht erstellt.\n(2) In der Niederschrift sollen Ort und Tag der Wahrnehmungen des Notars sowie Ort und Tag der Errichtung der Urkunde angegeben werden.\n(3) § 13 Absatz 3 gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer elektronischen Niederschrift gilt § 13a Absatz 2 und 4 entsprechend.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 36","Grundsatz","36",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 35","Niederschrift ohne Unterschrift des Notars","35",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 34a","Mitteilungs- und Ablieferungspflichten","34a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 38","Eide, eidesstattliche Versicherungen","38",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 39","Einfache Zeugnisse","39",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 39a","Einfache elektronische Zeugnisse","39a",[],false]