[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-beurkg-40":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"beurkg","Beurkundungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1969-08-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbeurkg\u002Fxml.zip",9775703,"§ 40","40","Beglaubigung einer Unterschrift","Vermerke","(1) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars vollzogen oder anerkannt wird.\n(2) Der Notar braucht die Urkunde nur darauf zu prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit zu versagen.\n(3) Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person bezeichnen, welche die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat. In dem Vermerk soll angegeben werden, ob die Unterschrift vor dem Notar vollzogen oder anerkannt worden ist.\n(4) § 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.\n(5) Unterschriften ohne zugehörigen Text soll der Notar nur beglaubigen, wenn dargelegt wird, daß die Beglaubigung vor der Festlegung des Urkundeninhalts benötigt wird. In dem Beglaubigungsvermerk soll angegeben werden, daß bei der Beglaubigung ein durch die Unterschrift gedeckter Text nicht vorhanden war.\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend.","BEURKG - Sonstige Beurkundungen - Vermerke - § 40 Beglaubigung einer Unterschrift\n\n(1) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars vollzogen oder anerkannt wird.\n(2) Der Notar braucht die Urkunde nur darauf zu prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit zu versagen.\n(3) Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person bezeichnen, welche die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat. In dem Vermerk soll angegeben werden, ob die Unterschrift vor dem Notar vollzogen oder anerkannt worden ist.\n(4) § 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.\n(5) Unterschriften ohne zugehörigen Text soll der Notar nur beglaubigen, wenn dargelegt wird, daß die Beglaubigung vor der Festlegung des Urkundeninhalts benötigt wird. In dem Beglaubigungsvermerk soll angegeben werden, daß bei der Beglaubigung ein durch die Unterschrift gedeckter Text nicht vorhanden war.\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 39a","Einfache elektronische Zeugnisse","39a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 39","Einfache Zeugnisse","39",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 38","Eide, eidesstattliche Versicherungen","38",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 40a","Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur","40a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 40b","Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift","40b",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 41","Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift","41",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 26.11.2025 – II ZB 20\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:261125BIIZB20.24.0","Die Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister kann durch einfaches elektronisches Zeugnis erfolgen.","2025-11-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE728722025.zip","rechtsprechung",false]