[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bevstatg_2013-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bevstatg_2013","Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-04-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbevstatg_2013\u002Fxml.zip",9775762,"§ 6","6","Übergangsvorschrift",null,"(1) Abweichend von § 5b Absatz 1 Satz 1 übermittelt das Statistische Bundesamt für den Zeitraum vom 21. Juli 2023 bis zum 31. Oktober 2023 die in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort. Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt innerhalb von einem Monat nach der Übermittlung der jeweiligen Einzelangaben nach § 2 Absatz 1a Satz 2.\n(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 aufbereitete Einzelangaben zu den in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort unverzüglich nach Abschluss der Aufbereitung an das Robert Koch-Institut. § 5b Absatz 2 Satz 2 gilt nicht für die in Satz 1 genannten Einzelangaben. § 5b Absatz 3 gilt für die in Satz 1 genannten Einzelangaben entsprechend. Abweichend von § 5b Absatz 1 Satz 4 übermittelt das Statistische Bundesamt aufbereitete Einzelangaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 zu den in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort.","BEVSTATG_2013 - § 6 Übergangsvorschrift\n\n(1) Abweichend von § 5b Absatz 1 Satz 1 übermittelt das Statistische Bundesamt für den Zeitraum vom 21. Juli 2023 bis zum 31. Oktober 2023 die in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort. Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt innerhalb von einem Monat nach der Übermittlung der jeweiligen Einzelangaben nach § 2 Absatz 1a Satz 2.\n(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 aufbereitete Einzelangaben zu den in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort unverzüglich nach Abschluss der Aufbereitung an das Robert Koch-Institut. § 5b Absatz 2 Satz 2 gilt nicht für die in Satz 1 genannten Einzelangaben. § 5b Absatz 3 gilt für die in Satz 1 genannten Einzelangaben entsprechend. Abweichend von § 5b Absatz 1 Satz 4 übermittelt das Statistische Bundesamt aufbereitete Einzelangaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 zu den in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5b","Übermittlung von Angaben an das Robert Koch-Institut; Fachspezifische Analysen und Mortalitätssurveillance; Veröffentlichungen","5b",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5a","Übermittlung von Tabellen an oberste Bundes- und Landesbehörden","5a",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Fortschreibung des Bevölkerungsstandes und Bevölkerungsvorausberechnungen","5",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","7",[],false]