[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bewg-103":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":69},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bewg","Bewertungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1934-10-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbewg\u002Fxml.zip",1203241,"§ 103","103","Schulden und sonstige Abzüge","Betriebsvermögen","(1) Schulden und sonstige Abzüge, die nach § 95 Abs. 1 zum Betriebsvermögen gehören, werden vorbehaltlich des Absatzes 3 berücksichtigt, soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens im Sinne dieses Gesetzes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.\n(2) Weist ein Gesellschafter in der Steuerbilanz Gewinnansprüche gegen eine von ihm beherrschte Gesellschaft aus, ist bei dieser ein Schuldposten in entsprechender Höhe abzuziehen.\n(3) Rücklagen sind nur insoweit abzugsfähig, als ihr Abzug bei der Bewertung des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.","BEWG - Besondere Bewertungsvorschriften - Einheitsbewertung - Betriebsvermögen - § 103 Schulden und sonstige Abzüge\n\n(1) Schulden und sonstige Abzüge, die nach § 95 Abs. 1 zum Betriebsvermögen gehören, werden vorbehaltlich des Absatzes 3 berücksichtigt, soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens im Sinne dieses Gesetzes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.\n(2) Weist ein Gesellschafter in der Steuerbilanz Gewinnansprüche gegen eine von ihm beherrschte Gesellschaft aus, ist bei dieser ein Schuldposten in entsprechender Höhe abzuziehen.\n(3) Rücklagen sind nur insoweit abzugsfähig, als ihr Abzug bei der Bewertung des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 99","Betriebsgrundstücke","99",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 97","Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen","97",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 96","Freie Berufe","96",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 109","Bewertung","109",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 121","Inlandsvermögen","121",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 123","Ermächtigungen","123",[50,57,63],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 27.09.2017 – II R 15\u002F15","ECLI:DE:BFH:2017:U.270917.IIR15.15.0","Die zukünftige ertragsteuerrechtliche Belastung aufgrund einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten, aber noch nicht beschlossenen Liquidation der Kapitalgesellschaft ist bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert nicht wertmindernd zu berücksichtigen.","2017-09-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201810020.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 09.11.2016 – II R 65\u002F14","ECLI:DE:BFH:2016:U.091116.IIR65.14.0","Der von Bausparkassen gebildete \"Fonds zur bauspartechnischen Absicherung\" war bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht abziehbar   .","2016-11-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201710006.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 19.07.2012 – II R 5\u002F10",null,"1. NV: Ein fehlerhafter Wertfortschreibungsbescheid kann ausnahmsweise in einen Nachfeststellungsbescheid umgedeutet werden, wenn beide Bescheide dieselben Feststellungen treffen und sich lediglich in ihrer Bezeichnung unterscheiden.\n2. NV: Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die zu einer ausländischen Betriebsstätte gehören und deshalb von der Vermögensteuer befreit sind, sind bei der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens nicht abzuziehen.\n3. NV: Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines beteiligten Gesellschafter stehen und dem Betrieb der atypisch stillen Gesellschaft oder der Mitunternehmerstellung des Gesellschafters dienen, sind bei der Aufteilung des Einheitswerts den jeweiligen Eigentümergesellschaftern vorab als Sonderbetriebsvermögen zuzurechnen.\n4. NV: § 50d Abs. 10 EStG lässt die Zurechnung von Wirtschaftsgütern im Rahmen der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens unberührt.","2012-07-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201250534.zip",false]