[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bewg-154":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":88},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bewg","Bewertungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1934-10-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbewg\u002Fxml.zip",1203248,"§ 154","154","Beteiligte am Feststellungsverfahren","Gesonderte Feststellungen","(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt 1.diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,\n2.diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat;\n3.diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist.\nGegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung).\n(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.\n(3) Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.","BEWG - Besondere Bewertungsvorschriften - Gesonderte Feststellungen - § 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren\n\n(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt 1.diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,\n2.diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat;\n3.diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist.\nGegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung).\n(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.\n(3) Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Fünfter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 153","Erklärungspflicht, Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist","153",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 152","Örtliche Zuständigkeit","152",{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"§ 151","151",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 155","Rechtsbehelfsbefugnis","155",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 156","Außenprüfung","156",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 157","Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten","157",[49,56,62,68,74,79,83],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 06.05.2021 – II R 34\u002F18","ECLI:DE:BFH:2021:U.060521.IIR34.18.0","1. Ist ein Vermächtnis auf Zuwendung von Grundbesitz gerichtet, ist für die Besteuerung der nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG gesondert festzustellende Grundbesitzwert maßgeblich.\n2. Vermächtnisnehmer sind wie Erben und Miterben am Feststellungsverfahren beteiligt, wenn Gegenstand des Vermächtnisses ein nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG gesondert zu bewertendes Grundstück ist. Eine (eigene) gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten allein gegenüber dem oder --bei mehreren-- den Vermächtnisnehmern ist in §§ 151 ff. BewG nicht vorgesehen.\n3. Ein eigenständiger Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert gegenüber einem Vermächtnisnehmer ist fehlerhaft, aber nicht unwirksam. Ein solcher Bescheid kann in Bestandskraft erwachsen.","2021-05-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202110148.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 16.03.2021 – II R 3\u002F19","ECLI:DE:BFH:2021:U.160321.IIR3.19.0","1. Beteiligter am Verfahren der gesonderten Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens ist der Erwerber, der die Steuerbegünstigung für das Betriebsvermögen in Anspruch nehmen könnte. Dies kann auch ein Vermächtnisnehmer sein, wenn der Erbe aufgrund einer letztwilligen Verfügung verpflichtet ist, das dem Grunde nach steuerbegünstigte Vermögen vollständig auf ihn zu übertragen.\n2. Eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an Dritte ist anzunehmen, wenn das Grundstück einer Personengesellschaft nicht von dem Erblasser oder Schenker, sondern von einer anderen Personengesellschaft überlassen wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Erblasser Gesellschafter dieser Personengesellschaft ist.","2021-03-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202110153.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":55},"BFH, Beschl. v. 16.03.2020 – II B 94\u002F18","ECLI:DE:BFH:2020:B.160320.IIB94.18.0","NV: Erhebt ein Miterbe Klage gegen einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuer, der den Miterben einer Erbengemeinschaft das Grundstück zurechnet, sind die nicht klagenden Miterben notwendig zum Klageverfahren beizuladen.","2020-03-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202050142.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":71,"date":72,"source_url":73,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 30.09.2015 – II R 31\u002F13",null,"1. Feststellungsbescheide müssen ebenso wie Steuerbescheide hinreichend deutlich erkennen lassen, für wen sie inhaltlich bestimmt sind  .\n2. Die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes erfolgt gegenüber der Erbengemeinschaft in Vertretung für die Miterben. Inhaltsadressaten der Feststellung sind die Miterben, für deren Besteuerung der Grundbesitzwert von Bedeutung ist  .\n3. Dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes bei mehreren Miterben muss klar und eindeutig entnommen werden können, gegen welche Beteiligten der Erbengemeinschaft sich die Feststellungen richten .","2015-09-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201510284.zip",{"title":75,"ecli":70,"leitsatz":76,"date":77,"source_url":78,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 06.07.2011 – II R 44\u002F10","Der Schenker, gegen den Schenkungsteuer festgesetzt wurde, kann den gegen den Bedachten ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Werts des zugewendeten Grundstücks anfechten, obwohl der Bescheid dem Schenker gegenüber keine bindende Wirkung entfaltet    .","2011-07-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201110233.zip",{"title":80,"ecli":70,"leitsatz":81,"date":77,"source_url":82,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 06.07.2011 – II R 43\u002F10","NV: Der Schenker gegen den Schenkungsteuer festgesetzt wurde, kann den gegen den Bedachten ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Werts des zugewendeten Grundstücks anfechten, obwohl der Bescheid dem Schenker gegenüber keine bindende Wirkung entfaltet   .","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201150695.zip",{"title":84,"ecli":70,"leitsatz":85,"date":86,"source_url":87,"source_type":55},"BFH, Beschl. v. 29.01.2010 – II B 143\u002F09","1. NV: Wird ein Anteil an einer Personengesellschaft, die Eigentümerin eines Grundstücks ist, unentgeltlich auf einen Dritten übertragen, kann die Personengesellschaft für Besteuerungszeitpunkte bis einschließlich 31. Dezember 2006 nicht die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts beantragen   .\n2. NV: Die Personengesellschaft ist nicht Inhaltsadressatin des Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts sowie der darin enthaltenen Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit. Die Zurechnung des festgestellten Grundbesitzwerts löst bei der Personengesellschaft weder steuerliche Folgen noch sonstige Belastungen aus  .\n3. NV: Eine Antragsbefugnis der Personengesellschaft ergibt sich mangels einer einheitlichen Feststellung des Grundbesitzwerts auch nicht aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO  .\n4. NV: Die Neuregelung der Rechtsbehelfsbefugnis in § 155 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG n.F., nach der diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist, zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Feststellungsbescheid befugt sind, ist erstmals für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden .","2010-01-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201050181.zip",false]