[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bewg-165":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bewg","Bewertungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1934-10-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbewg\u002Fxml.zip",1203260,"§ 165","165","Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert","Allgemeines","(1) Der Wert des Wirtschaftsteils wird aus der Summe der nach § 163 zu ermittelnden Wirtschaftswerte gebildet.\n(2) Der für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anzusetzende Wert des Wirtschaftsteils darf nicht geringer sein als der nach § 164 ermittelte Mindestwert.\n(3) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wirtschaftsteils niedriger ist als der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Wert, ist dieser Wert anzusetzen; § 166 ist zu beachten.","BEWG - Besondere Bewertungsvorschriften - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 - Allgemeines - § 165 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert\n\n(1) Der Wert des Wirtschaftsteils wird aus der Summe der nach § 163 zu ermittelnden Wirtschaftswerte gebildet.\n(2) Der für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anzusetzende Wert des Wirtschaftsteils darf nicht geringer sein als der nach § 164 ermittelte Mindestwert.\n(3) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wirtschaftsteils niedriger ist als der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Wert, ist dieser Wert anzusetzen; § 166 ist zu beachten.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Sechster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 164","Mindestwert","164",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 163","Ermittlung der Wirtschaftswerte","163",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 162","Bewertung des Wirtschaftsteils","162",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 166","Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert","166",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 167","Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils","167",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 168","Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft","168",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 16.11.2022 – II R 39\u002F20","ECLI:DE:BFH:2022:U.161122.IIR39.20.0","1. Der bewertungsrechtliche Begriff \"Betrieb der Land- und Forstwirtschaft\" ist tätigkeitsbezogen. Zivilrechtliches Eigentum an Grund und Boden oder am Besatz ist unerheblich.\n2. Ist für die Bewertung des Wirtschaftsteils eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Liquidationswert maßgebend, kann ausnahmsweise der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts geführt werden, wenn der festgestellte Wert das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verletzt. Dies setzt aber regelmäßig voraus, dass der vom FA festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt.","2022-11-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202310044.zip","rechtsprechung",false]