[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bewg-182":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":69},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bewg","Bewertungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1934-10-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbewg\u002Fxml.zip",1203277,"§ 182","182","Bewertung der bebauten Grundstücke","Bebaute Grundstücke","(1) Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren (Absatz 2 und § 183), dem Ertragswertverfahren (Absatz 3 und §§ 184 bis 188) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 4 und §§ 189 bis 191) zu ermitteln.\n(2) Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich zu bewerten 1.Wohnungseigentum,\n2.Teileigentum,\n3.Ein- und Zweifamilienhäuser.\n(3) Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten 1.Mietwohngrundstücke,\n2.Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt.\n(4) Im Sachwertverfahren sind zu bewerten 1.Grundstücke im Sinne des Absatzes 2, wenn kein Vergleichswert vorliegt,\n2.Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 2 genannten Grundstücke,\n3.sonstige bebaute Grundstücke.","BEWG - Besondere Bewertungsvorschriften - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 - Bebaute Grundstücke - § 182 Bewertung der bebauten Grundstücke\n\n(1) Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren (Absatz 2 und § 183), dem Ertragswertverfahren (Absatz 3 und §§ 184 bis 188) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 4 und §§ 189 bis 191) zu ermitteln.\n(2) Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich zu bewerten 1.Wohnungseigentum,\n2.Teileigentum,\n3.Ein- und Zweifamilienhäuser.\n(3) Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten 1.Mietwohngrundstücke,\n2.Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt.\n(4) Im Sachwertverfahren sind zu bewerten 1.Grundstücke im Sinne des Absatzes 2, wenn kein Vergleichswert vorliegt,\n2.Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 2 genannten Grundstücke,\n3.sonstige bebaute Grundstücke.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Sechster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 181","Grundstücksarten","181",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 180","Begriff der bebauten Grundstücke","180",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 179","Bewertung der unbebauten Grundstücke","179",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 183","Bewertung im Vergleichswertverfahren","183",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 184","Bewertung im Ertragswertverfahren","184",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 185","Ermittlung des Gebäudeertragswerts","185",[50,57,63],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 24.08.2022 – II R 14\u002F20","ECLI:DE:BFH:2022:U.240822.IIR14.20.0","1. Bei der Bewertung eines Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer sind bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise heranzuziehen.\n2. Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.","2022-08-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202210237.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 05.12.2019 – II R 41\u002F16","ECLI:DE:BFH:2019:U.051219.IIR41.16.0","1. Der für die Bewertung im Ertragswertverfahren maßgebliche Rohertrag eines bebauten Grundstücks ist grundsätzlich das Entgelt, das für die Benutzung nach den vertraglichen Vereinbarungen als Miete zu zahlen ist .\n2. Eine vertraglich vereinbarte Miete kann nicht mehr als üblich angesehen werden, wenn sie mehr als 20 % niedriger ist als der unterste Wert der Spanne des verwendeten Mietspiegels oder wenn sie mehr als 20 % höher ist als der oberste Wert der Spanne. Auf den Mittelwert kommt es insoweit nicht an  .","2019-12-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202010083.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 25.04.2018 – II R 47\u002F15","ECLI:DE:BFH:2018:U.250418.IIR47.15.0","1. Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines zum Vermögen einer Gesellschaft gehörenden Grundstücks reicht der Wertansatz des Grundstücks in der Bilanz der Gesellschaft nicht aus  .\n2. Der Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts kann regelmäßig auch nicht durch Ableitung aus dem Kaufpreis für einen Gesellschaftsanteil geführt werden  .","2018-04-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201810163.zip",false]