[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bewg-189":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bewg","Bewertungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1934-10-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbewg\u002Fxml.zip",1203284,"§ 189","189","Bewertung im Sachwertverfahren","Bebaute Grundstücke","(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln.\n(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.\n(3) Der Bodenwert und der Gebäudesachwert (§ 190) ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu multiplizieren.\n(4) Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist grundsätzlich mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Sachwert abgegolten. Dies gilt nicht bei besonders werthaltigen baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen.","BEWG - Besondere Bewertungsvorschriften - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 - Bebaute Grundstücke - § 189 Bewertung im Sachwertverfahren\n\n(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln.\n(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.\n(3) Der Bodenwert und der Gebäudesachwert (§ 190) ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu multiplizieren.\n(4) Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist grundsätzlich mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Sachwert abgegolten. Dies gilt nicht bei besonders werthaltigen baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Sechster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 188","Liegenschaftszinssatz","188",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 187","Bewirtschaftungskosten","187",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 186","Rohertrag des Grundstücks","186",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 190","Ermittlung des Gebäudesachwerts","190",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 191","Wertzahlen","191",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 192","Bewertung in Erbbaurechtsfällen","192",[],false]