[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bewg-196":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bewg","Bewertungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1934-10-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbewg\u002Fxml.zip",1203291,"§ 196","196","Grundstücke im Zustand der Bebauung","Sonderfälle","(1) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude und Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen.\n(2) Die Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand der Bebauung sind mit den bereits am Bewertungsstichtag entstandenen Herstellungskosten dem Wert des bislang unbebauten oder bereits bebauten Grundstücks hinzuzurechnen.","BEWG - Besondere Bewertungsvorschriften - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 - Sonderfälle - § 196 Grundstücke im Zustand der Bebauung\n\n(1) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude und Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen.\n(2) Die Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand der Bebauung sind mit den bereits am Bewertungsstichtag entstandenen Herstellungskosten dem Wert des bislang unbebauten oder bereits bebauten Grundstücks hinzuzurechnen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Sechster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 195","Gebäude auf fremdem Grund und Boden","195",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 194","Bewertung des Erbbaugrundstücks","194",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 193","Bewertung des Erbbaurechts","193",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 197","Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz","197",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 198","Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts","198",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 199","Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens","199",[],false]