[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bewg-224":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bewg","Bewertungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1934-10-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbewg\u002Fxml.zip",1203305,"§ 224","224","Aufhebung des Grundsteuerwerts","Allgemeines","(1) Der Grundsteuerwert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass: 1.die wirtschaftliche Einheit wegfällt oder\n2.der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.\n(2) Aufhebungszeitpunkt ist: 1.in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Beginn des Kalenderjahres, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, und\n2.in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.","BEWG - Besondere Bewertungsvorschriften - Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 - Allgemeines - § 224 Aufhebung des Grundsteuerwerts\n\n(1) Der Grundsteuerwert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass: 1.die wirtschaftliche Einheit wegfällt oder\n2.der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.\n(2) Aufhebungszeitpunkt ist: 1.in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Beginn des Kalenderjahres, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, und\n2.in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Siebenter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 223","Nachfeststellung","223",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 222","Fortschreibungen","222",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 221","Hauptfeststellung","221",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 225","Änderung von Feststellungsbescheiden","225",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 226","Nachholung einer Feststellung","226",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 227","Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen","227",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 27.10.2025 – II R 36\u002F22","ECLI:DE:BFH:2025:U.271025.IIR36.22.0","1. Der Einwand, bei einem zu bewertenden Wirtschaftsgut handele es sich nicht um Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes, ist mit einem Antrag auf sogenannte fehlerbeseitigende Aufhebung der Wertfeststellung geltend zu machen.\n2. Ein Dauernutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes kann als Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gelten, wenn der Nutzungsberechtigte statt des Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung eines von ihm selbst genutzten Wirtschaftsguts trägt und ihm auf Dauer, nämlich für die voraussichtliche Nutzungsdauer, Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts wirtschaftlich zustehen.","2025-10-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202610049.zip","rechtsprechung",false]